nehmern den verdienten Lohn pünktlich auszubezahlen, sie zum Guten anzuhalten und anständig zu behandeln. Dagegen ist es Pflicht der Dienstboten, die ihnen übertragenen Arbeiten gewissen¬ haft auszuführen und die Arbeitgeber vor ¡Schaden zu bewahren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleich wichtige Glieder der menschlichen Gesellschaft. Mögen dieses beide Teile erkennen und beherzigen! Arbeitgeber, welche berechtigte Forderungen der Arbeiter schnöde zurückweisen, handeln ebenso unrecht als Arbeiter, die mit Trotz und roher Gewalt die Erfüllung ihrer Forderungen zu erzwingen suchen. Beide sind voneinander abhängig und müssen lernen für einander zu leben. Die Gemeinde. Die politischen Gemeinden sind öffentliche Körperschaften mit dem Rechte der Selbstverwaltung nach Ma߬ gabe der bestehenden Gesetze. Der gesetzliche Vertreter der Gemeinde ist der von den Bürgern auf die Dauer von fünf Jahren gewählte Gemeinde- bezw. Stadtrat. Er verwaltet alle Ge- meindeangelegeuheiten vorbehaltlich jener Fälle, für welche ein Beschluß der Bürgerversammlung notwendig ist, z. B. bei Auf¬ nahme eines Anlehens. Das Vollzugsorgan des Gemeinde- oder Stadtrates ist der Bürgermeister, dem ein oder zwei Adjunkten zur Seite stehen. Bürgermeister und Adjunkten werden durch den Gemeinde- oder Stadtrat aus der Reihe seiner Mitglieder gewählt und verwalten ihr Amt in der Regel als Ehrenamt unentgeltlich. Größere Gemeinwesen haben das Recht, besoldete Berufsbürgermeister anzustellen. Der Gemeinderat führt den Gemeindehaushalt; er hat für die Erhaltung des Vermögens und für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gemeinde zu sorgen. Ihm kommen ins¬ besondere die Aufgaben zu, die Straßen und Wege herzustellen und in gutem Zustande zu erhalten, für Beleuchtung derselben zu sorgen, gesundes Wasser durch Anlagen von Brunnen oder Wasserleitungen zu beschaffen, Ordnung und Reinlichkeit aufrecht zu erhalten, das Abwasser durch Anlage von Straßenrinnen und unterirdischen Abzugskanälen zu beseitigen und für Unterkunft und Pflege der Armen, Kranken und Waisen aufzukommen. Erstellung und Instandhaltung der nötigen Schulhäuser, Anstellung der Lehrer, Ordnung und Handhabung des Feuerwehr- und Polizeiwesens, Beschaffung der nötigen Löschgeräte, Anstellung von Polizeidienern oder Schutzleuten, Feldschützen, Nachtwächtern u. s. w. sind ebenfalls wichtige Obliegenheiten des Gemeinde¬ oder Stadtrates. Die Führung eines Gemeindehaushaltes verursacht viele und große Ausgaben. Viele Gemeinden haben außer den Gemeinde¬ gebäuden noch Felder, Wir ken oder Wälder als Eigentum. Die Erträgnisse des Gemeindeeigentums fließen in die Gemeinde¬ kasse. Diese wird von dem Ge mein de-Einnehm er unter Aufsicht des Bürgermeisters verwaltet. In Städten liefern städtische