388 Bestimmung des § 105 b, Absatz 1, für bestimmte Zeit zugelassen werden. Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vor¬ gelegt werden. Eine Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. § 146 a. Mit Geldstrafe bis zu 600 Jl, im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer diesen Paragraphen oder den auf Grund derselben erlassenen Anord¬ nungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Beschäftigung gibt. Um den örtlichen Bedürfnissen trotz ihrer großen Verschiedenheit gerecht zu werden, sind seitens der Bezirkspräsidenten zu obigem Gesetz Ausführungs¬ bestimmungen erlassen. Diese werden zur entsprechenden Zeit unter genauer Bezeichnung der in Betracht kommenden Gewerbe und der Betriebszeit durch Anschlag und in den Zeitungen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. Nach dem Gesetze. 326. Aus der deutschen Gewerbeordnung. In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Jedermann darf ein Gewerbe betreiben, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen oder Beschränkungen vorgesehen hat. Auch der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstättcn ist gestattet. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Geschäfts anfängt, muß davon der Behörde Anzeige erstatten. Be¬ sondere Genehmigung hat nötig, wer Anlagen errichtet, die durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für Vorübergehende überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können. Der Gewerbetreibende darf Gesellen, Gehilfen und Arbeiter in beliebiger Zahl beschäftigen. Dagegen steht die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen nur solchen Personen zu, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehren¬ rechte befinden. In Handwerksbetrieben dürfen Lehrlinge nur von solchen Personen herangebildet werden, die das 24. Lebensjahr vollendet und entweder die vorge¬ schriebene Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden oder 5 Jahre hin¬ durch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben oder als Werkmeister u. s. w. tätig gewesen sind. Die Gewerbetreibenden können zu Innungen zusammentreten. Aufgabe der¬ selben ist Pstege des Gemeingeistes, sowie die Aufrechthaltung und Stärkung der Standsehre unter den Jnnungsmitgliedern, die Förderung eines gedeihlichen Ver¬ hältnisses zwischen Meistern und Gesellen, sowie die Fürsorge für das Herbergs¬ wesen, den Arbeitsnachweis n. s. w. Insbesondere steht ihnen zu: Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen, Schulen zu errichten, zu unterstützen und zu leiten; zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Tods und der Arbeitsun¬ fähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu gründen; Schiedsgerichte zu errichten, die berufen sind, Streitigkeiten zwischen den Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen und Arbeitern zu entscheiden; endlich zur Förderung des Gewerbebetriebs der Jnnungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. Die Ge-