189 der Ferngespräche für den Geschäftsmann sowohl wie für den Privatmann sein müssen, geht am besten aus dem ungeahnten Aufschwung des Fernsprechverkehrs in den letzten Jahren hervor. Gespräche können von jeder öffentlichen Fernsprechstelle oder von jeder an das Fernsprechnetz angeschlossenen Teilnehmerstelle ausgeführt werden, doch nur noch mit solchen Personen, die ent¬ weder ans Fernsprechnetz angeschlossen sind oder an die öffent¬ liche Fernsprechstelle herangeholt werden können. Für Benutzung der öffentlichen Fernsprechstellen beträgt die Gesprächsgebühr für ein Gespräch von nicht mehr als drei Minuten Dauer: im Orts- und Nachbarortsverkehr 10 fy ,, Vorortsverkehr 20 „ „ Fernsprechverkehr bei einer Entfernung bis zu 25 Km einschließlich 20 „ 50 // // ff n 25 n tr n 100 „ ,, 50 n n n 500 „ ,, 100 „ „ „ 1000 „ 150 „ von mehr als 1000 Km 200 „ Dringende Gespräche erfordern die dreifache Gebühr. Muß am Bestimmungsort der verlangte Teilnehmer an die öffentliche Fernsprechstelle herangeholt werden, so werden dafür 25 ^ be¬ rechnet. Teilnehmer, die an das Fernsprechnetz angeschlossen sind, zahlen im Fernverkehr dieselben Gebühren, die bei Benutzung öffentlicher Fernsprecher zu leisten sind. Im Orts- und Nach¬ barortsverkehr entrichten sie entweder nur eine Pauschgebühr oder eine Grundgebühr, neben welcher noch Gesprächsgebühren erhoben werden. Die Gebühren mit deren Änderung sich der Reichstag in letzter Zeit mehrfach beschäftigt hat, betragen augenblicklich a) Pauschgebühr für jeden Anschluß, der von der Ver¬ mittelungsanstalt nicht weiter als 5 Km in der Luftlinie ent¬ fernt ist: in Netzen von nicht über 50 Teilnehmeranschlüssen 80 M „ „ 51 bis 100 100 „ „ „ „ 101 „ 200 „ 120 „ „ „ „ 201 500 140 „ „ „ „ 501 1000 150 „ „ „ „ 1001 5000 160 „ „ „ „ 5001 20000 170 „ „ ii mehr als 20000 „ 180 „