180 53. L-Iadt- und Landesbehörden. durch eine einfache Verabredung der Burger unter einander erreichen: so fragt euch nur, wie lange es mit dem guten Willen aller einzelnen Mit¬ glieder einer solchen Gesellschaft dauern wurde, an der jemand nur teil¬ nähme, wie etwa an einem Turnvereine oder Sängerbünde, — wie lange es dauern würde, wenn nicht das zwingende Band des Staates das Ganze zusammenhielte! Gewiß ist es eine lobenswerte Sache um die vielen Vereine, welche die Menschen, zumal in unseren Zeiten, gründen, um Sparkassen, Witwenkassen, Lebens-, Feuer-, Wasser- und Hagel¬ versicherungen u. dgl. Aber alle diese Genossenschaften können sich nur bilden, wo schon ein Staat vorhanden ist, und sie haben ihren Bestand nur unter dem Schutze der staatlichen Ordnung, die der Dichter eine segensreiche Himmelstochter nennt. Die Stadt- oder Dorfgemeinde kann ihre Zwecke nur erfüllen, insofern sie als ein Glied in jenes größere Ganze eingefügt ist. Der'Staat also ist es, der die gegenseitigen Beziehungen seiner Bürger regelt, sie in der Ausübung ihrer Thätigkeit schützt und fördert; der die Gesetze über Eigentum, Gewerbsbetrieb, Landeskultur, Bildungs- Wesen rc. gibt und aufrecht erhält; der die Strafen für Übertretungen ansetzt und die Wächter des Gesetzes bestellt; der durch seine Heeres¬ macht und Bündnisse mit andern Staaten dafür sorgt, daß die Angriffe äußerer Feinde abgewehrt werden und durch eine verständige und sorg¬ fältige Verwaltung darauf bedacht ist, Eintracht, Wohlstand und Bildung im Innern zu fördern; der endlich für so viel Vorteile, die er gewährt, dem Bürger auch gewisse Leistungen und Verpflichtungen auferlegt, wie z. B. Stenerpflicht und Heeresdienst. Mit Recht wird daher jeder bestraft, der mit Frevlerhand störend in die wundervolle Ordnung des Staates eingreift. Deimling. 53. Stadl- und Landesbehörden. Die Bewohner einer Stadt oder eines Dorfes und der dazu gehörigen Weiler und Höfe bilden zusammen eine Gemeinde, deren Zweck gegenseitige Hilfeleistung und Unterstützung ist. Die Verwaltung wird in den Land¬ gemeinden vom Bürgermeister und der Gemeindeversammlung oder durch den Gemeindeausschnß geführt, in der Stadtgemeinde vom Magistrate mit einem oder zwei Bürgermeistern an der Spitze und den Gemeindebevoll¬ mächtigten. Diesen Gemeindevorständen obliegt die Sorge für Arme und Waisen, die Erbauung und Erhaltung öffentlicher Gebäude, die Anlage von Straßen, Brücken und Brunnen. Das hiezu erforderliche Geld muß von den Einwohnern der Geineinde nach Maßgabe ihres Vermögens aufgebracht werden, wenn das eigene Vermögen der Gemeinde an Grundstücken, Wald u. s. w. zur Deckung der erwachsenen Kosten nicht ausreicht. Diese Abgabe von