B. Die Obrigkeit, eine Wächterin der zehn Gebote. 237 Das 8. Gebot. 8. Gebot. Wer durch Verbreitung uuerweislicher Thatsachen jemand be¬ leidigt, verächtlich macht, verleumdet: nach Umständen Haft, Geldstrafe, Gefängnis bis zu zwei Jahren. — Wer Urkunden fälscht: nach Umständen bis zu 10 Jahren Zuchthaus. Das 9. und i0. Gebot. 9.und 10. Gebot. Wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder in das umfriedigte Besitztum eines andern oder in öffentliche Räume (z. B. Schulen) widerrechtlich eindringt und sich auf die Aufforderung des Berech¬ tigten nicht daraus entfernt (Hausfriedensbruch): Gefängnis bis drei Monate. — Wer Grenzsteine verrückt, wegnimmt, unkennt¬ lich macht, Raine abpflügt rc.: Gefängnis und Geldstrafe. — Wer Grab- und Denkmäler, Gegenstände der Kunst, Sammlungen, Bäume (Baumfrevel), öffentliche Anlagen beschädigt: Gefängnis bis drei Jahre und hohe Geldstrafe. — Wer einen Brand anstiftet: Zuchthaus bis 10 Jahre. — Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand verursacht: Gefängnis bis ein Jahr und Geldstrafe. — Wer mit Feuer arbeitet und die polizeilichen Vorschriften nicht befolgt: Haft bis vier Wochen. — Wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte einrichtet oder eine alte verlegt: Gefängnis bis 14 Tage. — Wer feuergefährliche Räume mit unverwahrtem Lichte betritt, falsche Zeichen und Signale giebt, der Fahrbahn Hindernisse be¬ reitet: Zuchthaus bis 10 Jahre. — Wer Telegraphen zerstört: Gefängnis bis drei Jahre. — Wer Briefe erbricht: Gefängnis bis drei Monate. — Wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Äcker, auf eingefriedigten oder mit Warnungszeichen versehenen Grundstücken, auf Privatwegen geht, fährt, reitet oder Vieh treibt: Haft bis 14 Tage und Geld¬ strafe. — Wer auf anderen Grundstücken Erde, Rasen, Lehm, Sand, Mergel rc. gräbt ohne Erlaubnis: Haft und Geldstrafe.