190 Das bürgerliche Recht 561 Der Patentinhaber kann das Patent, wenn er es nicht selbst ver¬ werten will, an einen andern verkaufen oder es ihm auch gegen Bezah¬ lung einer Gebühr für jedes gefertigte Stück (sog. Lizenzgebühr) zur Verwertung überlassen. Patente, deren Verwendung zur öffentlichen Wohlfahrt dient, kann das Reich gegen Entschädigung an sich ziehen. 562 Der G e b r a u ch s m u st e r s ch u tz 3 ist ein leichter zu erreichen¬ der Schutz für kleinere Erfindungen, und zwar werden hierdurch ge¬ gen Nachahmung geschützt Arbeitsgerätschaften oder Gebranchsgegen¬ stände, welche ihrem Zweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen (z. B. ein neu erfuudenes Werkzeug, das zugleich als Hammer, Zange und Meißel dienen kann, oder eine neue Art von Tintenzeug, Korkzieher usw.). Der Schutz wird zu¬ nächst auf drei Jahre vom Patentamt erteilt; doch prüft das letztere hier nicht die Neuheit der Erfindung; vielrnehr bleibt jedem, der die Neuheit bestreiten will, überlassen, auf Löschung des Gebrauchs- nmsters Klage zu erheben. 56z Eine Verletzung des Patentrechts oder des Gebranchsmuster¬ rechts wird auf Antrag strafgerichtlich verfolgt; sie verpflichtet über¬ dies den Täter, an den Geschädigten Schadensersatz oder eine Buße zu zahlen. Ueber den gegenseitigen Schutz von Erfindungen hat das Deutsche Reich gleichfalls mit einer Reihe außerdeutscher Staaten Verträge abgeschlossen. 5. Kapitel. Acrs IioitproZeßverfclbren. i Zweck, Begriff und Grundsätze des Zivilprozetzverfatzrens. 564 In einem geordneten Staatswesen ist im allgemeinen kein Raum für die sog. S e l b st h i l f e , d. h. für die eigene, gewaltsame Durch¬ setzung unserer Rechte gegenüber Personen, welche ihnen zuwider¬ handeln; denn abgesehen davon, daß der Blick des nach seiner Mei- * Der Gebrauchsmusterschutz ist nicht zu tierwechseln mit dem oben (Nr. 659) erwähnten Schutz von M u st e r n und Mo¬ dellen; der letztere bezieht sich nur aus die künstlerische Form eines Ge¬ genstandes, während ein durch Gebrauchsmusterschutz geschützter Gegenstand, wie erwähnt, durch eine neue Gestaltung seinem Zweck in besonderer Weise dienen soll.