Das Kirchenwesen 275 sung zu Kirchenpfründen. In Gegenständen g e m i s ch t e r 838 Natur erfolgt die Regelung durch Zusammenwirken der staatlichen und der kirchlichen Organe. Zu den Gegenständen dieser Art zählt die Verfassuugsurkunde die Anordnungen über den Gottesdienst, des¬ sen Ort, Zeit und Zahl, die Errichtung geistlicher Gesellschaften, die Einteilung in Diözesen, Dekanats- und Psarrsprengel. In den inneren rein religiösen Angelegenheiten hat der 8zg Staat der Kirche im allgenieinen freie Hand gelassen, doch nimmt er auch hier das Recht in Anspruch, Beschwerden gegen Mißbrauch der geistlichen Gewalt entgegenzunehmen und ihnen abzuhelfen, bei Spal¬ tungen zur Herstellung der Einigkeit mitzuwirken; vor allem aber beansprucht der bayerische Staat das sogenannte Plazetrecht 84° (vom lateinischen placere = gefallen), d. h. es darf kein Gesetz und keine sonstige Anordnung der kirchlichen Gewalt publiziert oder voll¬ zogen werden, ehe nicht der König sie geprüft und genehmigt hat. Im Eingang der kirchlichen Ausschreibungen ist ausdrücklich zu er¬ wähnen, daß die königliche Genehmigung erfolgt sei. Das Plazet ist nicht erforderlich bei Weisungen, die lediglich aus bereits genehmig¬ ten Verordnungen hervorgehen, ferner für Anordnungen, die nur für die Geistlichkeit, nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind. 5. Die Allsgaben für kirchliche Zwecke sind in erster 841 Linie aus den Erträgnissen des Vermögens der kirchlichen Stiftungen zll bestreiten: man unterscheidet hierbei das P s r ü n d e v e r - ln ö g e it,22 23 d. h. das für den Unterhalt des Geistlichen bestimmte Ver¬ mögen, und das K i r ch e n st i s t u n g s v e r m ö g e n, d. h. das für sonstige kirchliche Zwecke, z. B. zur Instandhaltung der Kirche be¬ stimmte Vermögen. Die Verwaltung des P s r ü n d e v e r m ö g e n s 842 obliegt (bei protestantischen Pfarreien unter Mitwirkung des Kirchen- vorstalldes) dem Inhaber der Pfriillde. Er llntersteht jedoch einer staatlichen Aufsicht (sogenannten Kuratel), die im wesentlichen von den Kreisregierungen ausgeübt wird. Er bedarf der Genehmigung der letz¬ teren insbesondere, wenn Bestandteile des Psründevermögens ver¬ äußert loerdeil solleu, wenn Kapitalien ausgeliehen werdeil oder Rechtsstreite geführt werden sollen. Die Verwaltung des K i r ch e n - 843 stistungsvermögens obliegt einem besonderen Organ, der Kirchenverwaltung.22 Sie besteht aus dem Pfarrer, einem Vertreter 22 Zur Aufbesserung der aus den Pfründeeinkünften fließenden Bezüge der Geistlichen gewährt der bayerische Staat erhebliche Zuschüsse. 23 In der Pfalz wird das katholische Kirchenvermögen durch die so¬ genannten Fabrikrätc, die sich aus fünf oder neun Bürgern, dem Pfarrer und einem Gemeinderatsmitglied zusammensetzen, das protestantische durch die Presbyterien verwaltet. 18*