366 Das Wirtschaftsleben 1108 1109 IIIO 1111 1112 Erhebung und zwangsweise Beitreibung der Staatssteuern bestehen, erhoben und beigetrieben. Die Entschädigung wird in der Regel nur unter der Bedingung gezahlt, daß das Gebäude aus der alten Stelle wieder aufgebaut und daß die Entschädigung lediglich zu diesem Zwecke verwendet wird. Ausnahmsweise kann durch das Bezirksamt oder durch die Kreis- regierung eine anderweitige Verwendung des Geldes, insbesondere zu einem Wiederaufbau an anderer Stelle bewilligt werden. Keine Entschädigung wird entrichtet, wenn der Entschädignngsberechtigte sich der Brandstiftung oder des Betrugs an der Anstalt schuldig ge¬ macht hat. Falls ein Brandsall sich ereignet, hat die Gemeindebehörde sofort dem Brandversicherungsinspektor Kenntnis zu geben; dieser nimmt die Schadensschützung vor; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch die Versicherungskammer. Die Zahl der Brandsälle, die unter die Versicherung sielen, be¬ trug im Jahr 1906 3016; die gezahlten Entschädigungen beliefen sich in demselben Jahre aus 6 831 200 Mark. 7. Die Fenerversichcrung der Fahrnisse. Diese ist in Bayern nicht verstaatlicht; sie erfolgt durch private Versicherungsgesellschaften, doch hat der Staat sie einer besonderen Aufsicht unterstellt. Vom Abschluß jedes Versicherungsvertrags, sowie von der Festsetzung jeder Brandentschädigung hat die Versicherungs¬ unternehmung der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sich die ver¬ sicherten Gegenstände befinden, Mitteilung zu machen. Letztere hat zu prüfen, ob keine Ueber- oder Doppelversicherung gegeben ist, die Anzeigen zu sammeln und dem Brandversicherungsinspektor vorzu¬ legen. Der Staat hat auch Vorsorge getroffen, daß die sog. „not¬ leidenden Risike n", d. h. zu versichernde Gegenstände, die wegen großer Feuergefahr oder aus anderen Gründen bei keiner Ge¬ sellschaft Ausnahme finden würden, Gelegenheit gitr Versicherung haben. Es sind das insbesondere Objekte in sog. gemiedenen Orten, d. h. besonders gefährlichen Orten. Zu diesem Zweck haben sich die in Bayern zugelassenen Privatseuerversicherungsgesellschaftcn zu einer Versicherungsgemeinschaft zusammengetan, die die „notleiden¬ den Risiken" übernimmt. Zur Mobiliarbrandversicherung waren im Jahre 1905 fünsunddreißig Gesellschaften in Bayern zugelassen. 8. Die Hagelversicherung. Die Versicherung gegen Hagelschäden erfolgt durch die öffentliche Hagelversicherungsanstalt in München. Die Verwaltung obliegt der Versicherungskammer (Nr. 1098), die auch insoweit unter Leitung des