376 Das Wirtschaftsleben 45 4. Die Durchführung von Kulturunternehmungen ist häufig nicht möglich, weil es den Beteiligten an den erforderlichen Mitteln fehlt. Um Abhilfe zu schassen, wurde für Bayern die Landes- kultur renten an st alt errichtet. Sie ist in erster Linie dazu bestimmt, Darlehen für Kulturunternehmungen zu gewähren; als folche gelten hauptfächlich Bewüsferungs- und Entwässerungs¬ anlagen, Flurbereinigungen (f. Nr. 1140), Urbarmachung öder Flächen, Verbesserungen (sogenannte Meliorationen) von Feldern, Wiesen, Weiden und Moorgründen, Aufforstung öder Flächen, Fifchereianlagen, Herstellung von Wasserleitungen und andere ähn¬ liche Unternehmungen. Außer für Kulturunternehmungen gewährt die Landeskulturrentenanstalt auch Mittel zur Herstellung von Stau- und Triebwerksanlagen und von Sammelbecken zur Erzeugung und Abgabe von elektrischer Kraft für das Kleingewerbe und die Land¬ wirtschaft und zu Kleinwohnungsbauten für die minderbemittelte Bevölkerung und die Ansiedlung landwirtschaftlicher Arbeiter. 46 Die Darlehen können in der Regel durch die Anstalt nicht gekündigt werden. Die Zurückzahlung erfolgt durch jährliche Zu¬ schläge zu den gezahlten Zinsen, doch steht dem Schuldner auch frühere Zurückzahlung frei. Die Darlehen sind in der Regel durch Hypo¬ thekenbestellung sicher zu stellen. Zur Verbescheidung der Gesuche um Darlehen, zur Auszahlung der Darlehen und zur Ueberwachung der Darlehensverwendung ist eine eigene Behörde beim Ministerium des Innern gebildet, die Landeskultur-Rentenkommis¬ sion. Die Darlehensgesuche sind in der Regel bei der Distrikts¬ verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Unternehmen durchgeführt werden soll, anzubringen. Diese hat die erforderlichen Erhebungen für die Prüfung des Gesuchs zu pflegen. 47 Zur Beschaffung der Mittel für die Darlehensgewährungen hat der bayerische Staat ein besonderes Anlehen, dieLandeskultur- Rentenschuld, ausgenommen; die einzelnen Schuldver¬ schreibungen werden als Landeskultur-Renten scheine bezeichnet. Der Höchstbetrag, zu dem Landeskultur-Rentenscheine ausgegeben werden dürfen, beträgt zurzeit fünfzig Millionen Mark. 48 5. Weiter unterstützt der Staat die Landwirtschaft durch die Forderung der ebenfalls dem landwirtschaftlichen Kredit dienenden Bayerischen Landwirtschastsbank in München. Eine unmittelbare pekuniäre Unterstützung wird dem Landbau end¬ lich zuteil durch die nicht unerheblichen Getreide- und Vieh- z ö l l eü welche als Schutzzölle (s. Nr. 1420) den Zweck haben, die * Die Getreidezölle betragen z. B. für Weizen und Spelz 7 M. 50 Pf., für Roggen, Gerste und Hafer 7 M. aus 100 Kilogramm, gegenüber