Bauwesen, Wege- und Wasserrechte 413 1. Zur Beratung wichtiger wasserwirtschaftlicher Angelegenhei- 1260 ten, z. B. Ausnutzung der Wasserkräfte zur Gewinnung elektrischer Kraft, Ausbau der Wasserstraßen u. a., ist beim Ministerium des Innern der W a s s e r w i r t s ch a s t s r a t errichtet; er hat nur eine beratende, nicht eine entscheidende Stimme. Der Wasserwirtschafts¬ rat besteht aus Beaniten der beteiligten Ministerien und der son¬ stigen mit den in Betracht kommenden Angelegenheiten befaßten höheren Behörden, aus besonders berufenen Ingenieuren und Pro¬ fessoren und aus Vertretern einschlägiger Organisationen. Hierzu können unter besonderen Umständen noch sonstige Mitglieder kom¬ men. Den Vorsitz führt der Minister des Innern oder der älteste anwesende Ministerialbeamte. Die Mitgliedschaft wird ehrenamt¬ lich verwaltet. g. Zur Bekämpfung der Wassergefahr, die die Wildbäche mit sich 1261 bringen, sind zwei, den Bauämtern gleichgestellte Sektionen für Wildbachverbauung eingerichtet. Diese haben die Projekte für Wildbachverbauung zu bearbeiten, die Ausführung der Arbeiten zu leiten und die Unterhaltung der ausgeführten Arbeiten zu iiber- wachen. Sie haben weiter auch bei ähnlichen Unternehmungen mit- zuwirken, so bei Regelung von Privatfliissen und bei sonstigen Vor¬ kehrungen gegen Hochwassergefahr. 2. Das Straßenwesen. a. D i e S t a a t s st r a ß e n , D i st r i k t s st r a ß e n und 1262 gemeindlichen Wege. Das Straßenwesen entbehrt in Bayern der einheitlichen Rege¬ lung; eine solche ist aber in Aussicht geuommen. Fiir die Pfalz gel¬ ten uoch die Bestimmungen des französischen Rechts. Die Regelung fiir das rechtsrheinische Bayern ist folgende: Man unterscheidet zu¬ nächst Staatsstraßen; diese werden vom Staate angelegt und unterhalten unter Leitung der allgemeinen Staatsbaubehörden (Nr. 1254—1256); ihre Länge beträgt 6777 Kilometer. Daneben be¬ stehen Distriktsstraßen; diese sind dazu bestimmt, den Verkehr 126z innerhalb der Distrikte zu vermitteln; sie werden von den Distrikts¬ gemeinden angelegt und unterhalten. Die Distrikte sind verpflichtet, die erforderlichen Straßen anzulegen. Ihre Länge beträgt 18 381 Kilometer. Die dritte Art sind die gemeindlichen Wege. Sie sind teils O r t s st r a ß e n, die den Verkehr innerhalb der bebauten Teile 1204 vermitteln, teils Gemeindeverbindungswege fiir den Verkehr der Gemeinden und der Ortschaften unter sich, endlich Feldwege, Flur Wege, Waldwege. Ortsstraßen und Ge- meindeverbindungswege werden von den Gemeinden unterhalten,