Bauwesen, Wege- und Wasserrecht 415 arme solcher Flüsse, ferner die vom Staate errichteten Kanäle? so¬ weit sie durch die Staatsregierung der Schiff- oder Floßfahrt er¬ öffnet sind. Hierzu kommen einige Seen, nämlich solche, die von jeher als öffentliche Gewässer behandelt wurden; die übrigen Gewässer sind Privatgewässer. 2. Die öffentlichen Gewässer stehen im Eigentum des 1268 Staates, die User gehören den Eigentümern der anliegenden Grund¬ stücke. Diese haben zugunsten des Gewässers das Begehen des Ufers durch das Aufsichtspersonal, das Landen und Befestigen der Schiffe und Flöße und ähnliches zu dulden. Sie haben insbesondere den sogenannten Leinpfad zu gestatten, d. i. den Pfad, der von Menschen und Tieren, um die Schisse vom Ufer aus mittels einer Leine zu ziehen, begangen wird. 3. Die Privatgewässer sind entweder geschlossene, d. h. 1269 vom Grundeigentums des Wassereigentümers umschlossene Gewässer, wie Brunnen, Weiher, Quellen, oder Privatslüsse und Bäche, die den Grundbesitz mehrerer Eigentümer berühren. Das Eigentum au geschlossenen Gewässern steht dem Eigentümer des sie umgebenden Grundbesitzes zu. Die Privatflüsse und Bäche werden als Bestand¬ teil der Grundstücke, zwischen denen sie hindurch fließen, behandelt. Gehören die Ufer verschiedenen Personen, so wird die Eigentums¬ grenze durch eine durch die Mitte des Flußes zu denkende Linie ge¬ bildet. 4. In öffentlichen Gewässern wie in Privatflüssen und Bächen >270 ist der Gebrauch des Wassers durch Schöpsen mit Handgefüßen zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, sowie zur Eisbahn einem jeden gestattet. Zur Entnahme von Eis, Sand, Kies, Steinen und ähnlichem ist bei öffentlichen Flüssen und solchen Privatflüssen und Bächen, die im Eigentum des Staates stehen, Genehmigung des Straßen- und Flußbauamts (unter Umständen des Forstamts), bei sonstigen Privatflüssen und Bächen die Genehmigung des Eigen¬ tümers erforderlich. Die Gewässer sind rein zu h a l t e n, es dürfen ihnen im all- 1271 gemeinen Flüssigkeiten und andere nicht feste Stoffe, die eine schäd¬ liche Veränderung der Eigenschaften des Wassers zur Folge haben, nur mit Erlaubnis der Distriktsverwaltungsbehörde zugeführt wer¬ den. Das Einbringen fester Stosse, die das Wasser schädigen oder * An Kanälen von Bedeutung besitzt Bayern nur den Ludwig- Donau-Mainkanal, der die Donau und den Main verbindet, und in der Pfalz den Frankenthaler-Kanal.