Die Mittelbehörden 71 n. Die Mittelbehördeir. Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung führen für die Provinzen der Oberpräsident und der Provinzialrar, für die Regie¬ rungsbezirke der Regierungspräsident und der Bezirksausschuß, für die Kreise der Landrat und der Kreisausfchuß, in den Stadtkreisen der Chef der Ortspolizei und der Stadtausfchuß. 1. Die Provinzialbehörden. An der Spitze der Verwaltung steht der O b e r p r ä f i d e u t. Er führt die Aufsicht über die Behörden feiner Provinz lind entscheidet selbständig in den die Provinz berührenden Angelegenheiten, sowie bei Beschwerden gegen die Regierungspräsidenten. Ihm zur Seite stehen ein Oberpräsidialrat, der ihn zugleich vertritt, und eine Anzahl vor: Räten. Er ernennt die Amtsvorsteher und Standesbeamten. Es liegt ihm ob, die Rechte des Staates gegen die katholische Kirche 31t vertreten. Er führt den Vorsitz im P r o v i n z i a l s ch u l k o l le¬ gi u m , welches die höheren Schulen beaufsichtigt, und im Medi - zinalkollegium, das Gutachten über medizinische Fragen abzu¬ geben hat, ferner im Provinzial rat. Dieser besteht aus dem Oberpräsidenten oder dessen Stellvertreter, einem höheren Verwal¬ tungsbeamten, den der Minister des Innern ernennt, und fünf Mit¬ gliedern, die der Provinzialausschuß aus den Provinzeingesessenen (regelmäßig auf sechs Jahre) erwählt. Der Provinzialrat entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Bezirksausschusses und hat den Polizeiverordnungen des Oberpräsidenten seine Zustimmung zu erteilen. Gegen Beschlüsse des Provinzialrats, welche Rechtsver¬ letzungen enthalten, kann der Oberpräsident Klage beim Oberverwal¬ tungsgericht erheben. Weitere Provinzialbehörden sind: die P r o v i n z i a l st e u e r - direktionen (für die Verwaltung der indirekten Steuern, der Stempelsteuer und der Erbschaftssteuer); die Eisenbahndirek¬ tionen ; die O b e r b e r g ä m t e r; die G e n e r a l k o m Mis¬ sionen (s. unten Nr. 593 und 1004). Diese Behörden stehen nicht unter, sondern neben dem Oberpräsidenten. 2. Der Stadtkreis Berlin nimmt eine Sonderstellung ein. Berlin gehört nicht zur Provinz Brandenburg, sondern ist in der Verwaltung ein selbständiger Bezirk für sich. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Oberpräsident von Berlin. Provinzialschulkollegium, Medizinal¬ kollegium, Generalkommission sind für Berlin und Provinz Branden¬ burg gemeinschaftlich. Ein Provinzralrat für Berlin besteht nicht, sondern dessen Geschäfte sind für die erste Instanz an den Oberpräsi-