100 XI. Recht, Gesetze, Gerichte, Verfahren.*) 1. Öffentliches und privates Recht. Recht. Privatrecht. Öffentliches Recht. Recht im objektiven, im subjektiven Sinne. Persönlichkeitsrechte. Gewohnheitsrecht. Observanz. Herkommen. Usance. Autonomie. Gesetzesrecht. Inhalt der Gesetze. Verordnungen. Kommunalstatuten. Zustandekommen der Reichsgesetze. Reichsgesetzblatt. Das Recht (S. 20) regelt die Beziehungen der Menschen zuein¬ ander und zu den ihnen übergeordneten Körperschaften. Es ist Privatrecht, soweit es sich mit den einzelnen Personen als solchen befaßt; dem öffentlichen Recht unterfallen diejenigen Normen, welche die Grundlagen des Staats sowie der öffentlichen Korpora¬ tionen und die Beziehungen dieser zu ihren Angehörigen betreffen. Das öffentliche Recht ist zwingender Natur und kann durch be¬ sondere Abreden nicht geändert werden. Das Privatrecht überläßt dagegen in der Regel alles den Vereinbarungen der Beteiligten, und tritt nur ein, wenn derartige Abmachungen fehlen. Aber auch das Privatrecht enthält gewisse zwingende Rechtssätze (S. 134). Ferner ist zu unterscheiden zwischen Recht im objektiven und Recht im subjektiven Sinne. Das erste stellt die zur Ordnung der Lebensverhältnisse gegebenen Rechtsnormen als solche dar, welche den Menschen sowohl als privates Individuum wie auch als Glied der staatlichen oder öffentlichen Gesamtheit angehen. Es tritt daher einerseits als Privatrecht, andererseits als öffentliches Recht in die Erscheinung. Subjektives Recht ist dagegen die für die Person, für das Individuum aus dem objektiven Recht hergeleitete Berechtigung oder Befugnis. Eine besondere Art des subjektiven Rechts bilden die sogenannten Persönlichkeitsrechte, d. h. die Rechte an der eigenen Person, so z. B. das Recht auf den eigenen Namen, das Urheberrecht, Patentrecht, usw. usw. Die ersten Anfänge jedes Rechts liegen außerhalb des Macht¬ spruchs der Staats oder anderer öffentlichen Gewalten in der ge¬ meinsamen Überzeugung der Genossen einer Gemeinschaft, wie sie sich im Laufe der Zeit in dauernder sich gleichbleibender Übung gebildet hat. Jedes Recht ist daher in seinem Ursprung Ge¬ wohnheitsrecht, auch ungeschriebenes Recht genannt. Es heißt Observanz, wo es sich nur in einem beschränkten Kreis von Genossen bildet und ist auch noch heute auf engen Gebieten als Her¬ kommen oder Gebrauch, so besonders im Handelsverkehr *) Deutsches Reichsgesetzbuch von Professor Bornhak. 1902. Berlin; Holzendorff, Enzyklopädie. 1908. Berlin, herausgegeben von Köhler.