bezeichnet, die Teilnahme an ihm mit dem Bann belegt und die Annahme einer staatlichen Rente verweigert. Der Papst wird seit dem 12. Jahrhundert durch das Kardinals¬ kollegium gewählt und zwar durch die ortsanwesenden Kar- dinäle im Konklave, einem besonderen Gebäude, welches völlig abgeschlossen ist. Die Wahl erfolgt mit 2/3 Majorität durch geheime Zettelabstimmung, oder durch Übertragung an einen Ausschuß von mindestens zwei Kardinälen, oder durch Akklamation. Wählbar ist jeder Priester, seit 1378 sind jedoch nur Kardinäle gewählt worden. Einige Staaten, so Frankreich, Spanien, Östrerreich, haben das sog. ius exclusivae, d. h. ein Einspruchsrecht gegenüber der Wahl eines Kardinals. Dei' Papst gibt seinen Willen in Form der Bullen, d. h. offener Briefe in lateinischer Sprache mit dem Metallsiegel (dieses enthält auf der vorderen Seite das Bild der Apostel Petrus und Paulus, auf der Rückseite das des Papstes) oder der Breven (verschlossene Erlasse mit Wachssiegel des Fischerringes des Papstes) oder ein¬ facher Handschreiben an einzelne oder die Gesamtheit der Bischöfe (Encyclicae) kund. Dem Papste stehen die Kardinäle, die Verwaltungseinrichtungen der sogenannten curia Romana (mit ständigen Gerichtshöfen, Ausschüssen, Kanzleien usw.), ferner die Gesandten zur Seite. Unter dem Papste wirken die Erzbischöfe (Metropoliten) als Provinzialbischöfe, die ihnen unterstellten Bischöfe heißen Suffragane. Die Bischöfe stehen an der Spitze einer Diözese, die sie zu regieren haben. Ihre Gehilfen sind das Domkapitel. Zu seiner Unterstützung kann sich der Bischof vom Papste einen Weihbischof erbitten, ist er tatsächlich behindert, so darf ihm ein Koadjutor bestellt werden. Der Generalvikar vertritt ihn in der Jurisdiktionsgewalt. Das Bistum gliedert sich in Pfarrbezirke oder Parochien, welchen Pfarrer vorstehen. Als deren Gehilfen kommen Hilfsbeamte, Vikare, Kooperatoren, Kapläne genannt, in Frage. Die Pfar¬ rer werden vom Bischof ernannt (Patronat S. 172). Die Bistümer umfas¬ sen häufig Gebiete mehrerer Bundesstaaten, auch ausländisches Gebiet. Der Papst bedurfte bis zum Siege des sogen. Papalsystems (S. 171) in den wichtigeren Fragen der Zustimmung der Synode oder Konzilien. Als solche kommen das ökumenische oder allge¬ meine Konzil, welches aus Vertretern der ganzen Erde beschickt und vom Papste geleitet wird, ferner die Provinzial- und Diöcesan- Synoden in Betracht. Bei diesen wirken jedoch Laien nicht mit; deren Tätigkeit beschränkt sich vielmehr auf die Angelegenheiten in den örtlichen Kirchengemeinden, besonders auf solche der Ver¬ mögensverwaltung.