46 Der Reichstag Vorsitz. Er dient zur Aussprache und Aufklärung über die politische Lage. Der Bundesrat wird berufen vom Kaiser. Doch können auch die Bundesratsmitglieder selbst seinen Zu¬ sammentritt verlangen, und diesem Verlangen muß stattgegeben werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es stellt. Bis jetzt wurde von diesem Rechte noch kein Gebrauch gemacht. Tatsächlich ist der Bundesrat we¬ gen der Geschästsüberhäufung auch fast immer ver¬ sammelt. Verfassungsgemäß muß der Bundesrat be¬ rufen werden, wenn der Reichstag einberufen wird. Beide tagen in Berlin. Der Reichstag kann nicht ohne den Bundesrat, Wohl aber der Bundes¬ rat ohne den Reichstag tagen. Kein Bundesratsbevoll¬ mächtigter kann zugleich Reichstagsmitglied sein. cl) Der Reichstag. Der Bundesrat ist die Vertretung der Regierungen, der Reichstag die des Volkes. Er besteht aus 397 Abgeordneten; hiervon entfallen auf Preußen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Elsaß-Loth¬ ringen 15, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und Ham¬ burg je 3, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha und Anhalt je 2 Abgeordnete, auf die übrigen Bundes¬ staaten je ein Abgeordneter. Die Abgeordneten werden in gleicher, geheimer und direkter Wahl auf fünf Jahre (Legislatur¬ periode) gewählt. Ter Reichstag wird berufen, ver¬ tagt und geschlossen vom Kaiser. Tie Berufung muß jährlich wenigstens einmal erfolgen, soll die Vertagung aus länger als auf 30 Tage geschehen, so ist die Zu¬ stimmung des Reichstages erforderlich. Eine Auflösung