Straffälligkeit — Geschichtliches. 179 Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie von Handlungen oder Unterlastungen. „Bester ein magerer Vergleich als ein fetter Prozeß." — „Der Prozeß" (Geliert) — „Maley und Malone (Kopisch) — Wer das Recht fordert, muß auch Recht pflegen ^0. tektion. Verfahren im Strafprozeß. 1. Straffälligkeit. Es giebt schwerere und leichtere wider¬ rechtliche Handlungen, welche Strafe nach sich ziehen; man bringt dieselben in drei Abteilungen. 1. Übertretungen; sie werden mit Haft oder mit Geld¬ strafe bis zu 150 Mk. bestraft; 2. Vergehen; sie werden mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, mit Gefängnis oder mit Geld¬ strafe über 150 Mk. bestraft; 3. Verbrechen; sie werden mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren, ja selbst mit dem Tode bestraft. — Welches ist der Zweck der Strafe? (Sühnen und bestern.) „Es lebt ein Gott, zu strafen und zu rächen" (Schiller). „Die Posaune des Gerichts" (Auer¬ bach). Auch der Versuch, ein Verbrechen oder Vergehen zu ver¬ üben, wird gewöhnlich bestraft, wenn auch milder als das vol¬ lendete Verbrechen. Wenn mehrere eine strafbare Handlung ausführen (Teilnahme), so wird jeder als Thäter bestraft. 2. Geschichtliches. Im Altertume Blutrache, Buße oder Wergeld. Verbannung. Reichsacht, der Betreffende wurde für „wolfsfrei" erklärt. In der fränkischen Monarchie treten die Abfindungen (Taidigungen. Bußen) auf, ferner die Ordalien, später auch die Strafen „zu Hals und Hand" (Verstümmelung). — Femgerichte. Karl V. gab eine neue Gerichtsordnung her¬ aus, in welcher der ungebührlich ausgedehnten Todesstrafe ent¬ gegengearbeitet wird. Es giebt bei ihm Todes-, VerstümmelungS-, Gefängnisstrafen, Landesverweisung, körperliche Züchtigung, Geld- und Ehrenstrafen — Verbrennung der Ketzer. Die Folter ist Wahrheitserforschungsmittel. Die Feudalrechte unter der Patri» 12* Qsorg.^6ks7i.!?.sr!M für intematlpnafe SchuIfcuch'ofScSung Brau ".sciweig SchulbuchfaibJiothek