V. Was verdanken wir der Gemeinde? werben und Handelsgeschäften (aber nicht von der Landwirtschaft) erhoben. Sie betrug (seit 1891) jährlich: in Klasse bei einem jährlichen oder bei einem Anlage- Ertrage von und Betriebskapital von I. 50000 Mk. oder mehr 1000000 Mk. oder mehr 10/o des Ertrages, II. 20000—50000 Mk. 150000-1000 000 Mk. 156—480 Mk., III. 4000—20000 „ 30 0O0— 150000 „ 32—192 „ IV. 1500— 4000 „ 3000— 30000 „ 4 36 „ bei geringerem Ertrag oder Kapital nichts. Auch auf diese Steuer hat der Staat 1895 zugunsten der Gemeinde verzichtet, und diese können nun einen bestimmten Prozentsatz dieser Steuer für sich erheben (in der Regel nicht über 200 %). Dazu kommt noch eine Warenhaussteuer, welche bei einem Jahresumsätze von 400000 Mk. mit einem Steuersätze von 4000 Mk. beginnt (Gesetz von 1900). 2) Eine Personalsteuer ist die Gemeinde-Einkommensteuer; diese wird in der Form eines bestimmten Prozentsatzes der Staats¬ einkommensteuer (s. unten S. 96) erhoben. Bei der letzteren sind die Einkommen bis zu 900 Mk. steuerfrei; von der Gemeinde aber können sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und zwar: Einkommen von zu einem Steuersätze von nicht mehr als 420 Mk. 2A> °/o des Einkommens, bis zu 1,20 Mk. 420—660 Mk. 2,40 Mk. 660—900 „ 4,00 „ Bei der Bestimtnung des Prozentsatzes der Realsteuern und der Ein¬ kommensteuer sind die ersteren in der Regel stärker heranzuziehen als die letztere, die auch ganz fortfallen kann. II) An indirekten Steuern können die Gemeinden z. B. Lnstbarkeits- steuern, Hundesteuer u. a- erheben. ß. Außerdem können die Gemeinden für die Benutzung der Ver¬ anstaltungen, welche sie im öffentlichen Interesse unterhalten, Gebühren er¬ heben, z. B. Brücken- und Fährgeld, Wassergeld für die Benutzung ihrer Wasserleitungen, Schulgeld für den Besuch ihrer höheren Schulen. Hiernach verlangt die Gemeinde von Unbemittelten immer, von Wohl¬ habenden meistens sehr wenig. In allen Fällen aber ist das, was sie uns leistet, unvergleichlich viel mehr wert als das, was sie dafür von uns verlangt. Die Gemeinden in Preußen werden bei ihrer Tätigkeit in mancherlei Weise von zweierlei Gemeindeverbänden, dem Kreise und dem Provinzial¬ verband, unterstützt; wir müssen daher noch fragen: