5 Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften er¬ lassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird.) Z 144 a. Personen, welche den Bestimmungen der §§ 126, 126a und 129 entgegen Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, können von der Ortspolizeibehörde durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehrlinge angehalten werden. § 148. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögens¬ falle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt; 9 a. wer den 88 126 und 126 a zuwider Lehrlinge hält, an¬ leitet oder anleiten läßt; 96. wer dem 8 129 oder den auf Grund der 88 128 und 130 erlassenen Vorschriften über die zulässige Zahl von Lehr¬ lingen zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt. 8 150. Mit Geldstrafe bis zu 20 Mark und im Unvermögens¬ falle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 4. wer den Bestimmungen des 8 120 Abs. 1 (Zeit zum Besuch der Fortbildungsschule zu gewähren) oder einer auf Grund des 8 120 Abs. 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zu¬ widerhandelt (Ortsstatut); 4a. der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt. So haben wir gesehen, daß der Lehrling wohl etwas Rechtes lernen kann. An ihm ist es nun, daß er auch etwas Rechtes lernen will. Damit nun der Meister sieht, „was in dem Jungen steckt", beobachtet er ihn erst während einer vierwöchi¬ gen Probezeit. Mit Beendigung dieser Probezeit wird der Lehr¬ vertrag abgeschlossen, den der Lehrling noch vor seinem Vater (Vormund) zu unterschreiben hat; denn nicht nur der Meister, son¬ dern auch der Lehrling ist durch Abschluß des Lehrvertrages zu gewissenhafter Erfüllung der Vertragsbestimmungen verpflichtet. Vom .Lehrling wird Folgsamkeit und Treue, Fleiß und ein an¬ ständiges Betragen gefordert. Das ist für den, der etwas Rechtes erlernen will, eigentlich ganz selbstverständlich. Der Sohn ehrbarer Eltern wird sich eines ehrbaren Wandels befleißigen; das ist er seinen Eltern, seinem Meister und sich selber schuldig. Nur ein anständiger Jüngling genießt Achtung und Wertschätzung. Folg¬ samkeit, Fleiß und Treue sind aber im Interesse der Berufsausbildung notwendig, ohne diese Tugenden ist rechtes Lernen unmöglich. Folgsam