22 Warenbestellungen zu erlangen sucht (entweder selbst oder durch Reisende) oder Waren auftaust, muß im Besitze einer Ausweis- oder Legitimationskarte sein, welche von der Polizeibehörde ansgestellt wird. Solche Geschäftsreisende dürfen aber zur Entgegen¬ nahme von Bestellungen in der Regel unaufgefordert nur Kaufleute, nicht auch Privatpersonen, besuchen; doch sind für gewisse Geschäfts¬ zweige (Wein-, Leinen-und Wäschehandlungen) Ausnahmen zugelassen. Die Legitimationskarte muß den Namen des Inhabers, der dienst¬ gebenden Firma und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes enthalten. Sie wird für die Dauer eines Kalenderjahres und für den Umfang des Deutschen Reiches ausgestellt. Der Inhaber der Karte ist verpflichtet, dieselbe bei sich zu führen, wenn er seinen gewerblichen Geschäften nachgeht, und den zuständigen Beamten und Behörden vorzuzeigen. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist wegen der kirnt verbundenen Belästigung und Gefährdung des Publikums mancherlei Beschränkungen unterworfen; wer ihn außerhalb seines Wohnortes ausüben will, muß im Besitze eines Wandergewerbe sch eines sein. Dieser wird von dem Bezirksausschuß durch Vermittelung der Ortspolizei erteilt. Der Wandergewerbeschein lautet auf den Namen des Inhabers und darf keinem anderen zur Benutzung überlassen werden. Wandergewerbescheine, deren Erteilung aus gesetzlich bestimmten Gründen versagt werden kann, sind auch für Personen, welche ge¬ werbliche Leistungen anbieten (Scherenschleifer, Schirmflicker, Woll¬ kämmer), umherziehende Musikanten und Schausteller (Seiltänzer) vorgeschrieben. Der Marktverkehr. Die dritte Gruppe des Gewerbebetriebes umfaßt den Marktverkehr. Jeder Gewerbetreibende kann auf Wochen- und Jahrmärkten oder Messen seine Waren und Dienste anbieten, ob er im Marktorte wohnt oder nicht. Ein Wander¬ gewerbeschein ist hierzu nicht erforderlich.