78 XV. Der Wechsel. Wesen des Wechsels: Der Wechsel ist eine Schuldurkünde, die den Namen Wechsel trügt und in welcher eine Person oder Firma eine andere all (fordert oder sich selbst verpflichtet, eine bestimmte Summe Geldes an einem festgesetzten Tage an eine im Wechsel genannte Person oder Firma nach Wechselrecht zu zahlen. Arten des Wechsels: Verpflichtet sich jemand selbst zur Zahlung der Wechselsumme, so redet man von einem eigenen, trockenen oder Solawechsel; enthält der Wechsel dagegen eine Zahlungs¬ aufforderung an eine andere Person, so führt er den Namen gezogener Wechsel oder Tratte. Im Geschästsleben kommt der Solawechsel nur selten vor; die Tratte dagegen wird sehr häufig als Zahlungsmittel benutzt und ist für den Geldverkehr von großer Bedeutung. Die g e s e tz l i ch e n B e st i m m u n g e n über den Wechsel sind in der „Deutschen Wechselordnung" festgelegt. Artikel 4 der D. W.-O. sagt: Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels find: 1. Die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel . . .; 2. die Angabe der zu zahlenden Summe; 3. der Name der Person oder der Firma, an welche oder an deren Order gezahlt werden soll (des Remittenten); 4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann für die gesamte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und nur festgesetzt werden: auf einen bestimmten Tag (am 27. Mai 19 .. .), aus Sicht (Sicht¬ wechsel) oder aus eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nach¬ sichtwechsel), aus eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato, Datowechsel); 5. die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma; 6. die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Aus¬ stellung ; 7. der Name der Person oder der Firma, welche die Zahlung leisten soll (des Bezogenen);