26 Nach dem Tode des Vaters schulpflichtig werdende eheliche Rinder sind stets so zu erziehen, wie es dem vom Vater ernstlich und fortwährend gehegten willen gemätz ist. Bei unehelichen Rindern ist das Bekenntnis der Mutter für die religiöse Erziehung matzgebend, solange sie nicht durch nachfolgende Ehe legitimiert sind, weil dann das Bekenntnis des Vaters bestimmend ist. In den mittleren und höheren Schulen ist die Aufnahme von Schulkindern durch die Zahl der in den Rlassen offenen Stellen beschränkt. Zn den Volksschulen findet jedes angemeldete Rind Aufnahme. Oie Anmeldung der in die Volksschulen aufzunehmenden Rinder mutz noch vor Ablauf des Monats März bei derjenigen Ron- fessionsschule, die der Wohnung der Eltern oder Pfleger am nächsten liegt, innerhalb der von dem zuständigen Schulrektor durch Aushang im Schulhause bestimmten Amtsstunden erfolgen. Lei der Anmeldung sind vorzulegen: a) die Geburtsurkunde; b) (bei Rindern christlicher Eltern) der Taufschein (der übrigens für das Bekenntnis des Rindes nicht bestimmend ist) und o) der Impfschein. Auch für den Unterricht der blinden und taub st ummen Lernanfänger wird in besonderen Rursen Sorge getragen. viese Rinder sind ebenfalls bei dem zuständigen Schulrektor unter Vorlegung der erforderlichen Zeugnisse anzumelden. Nach dem Gesetze vom 7. August 191 l werden taubstumme Rinder erst mit Vollendung des 7. Lebensjahres schulpflichtig. . den 10. Zanuar 1912. Die Schuldepukation. Bindewald las diese Bekanntmachung aufmerksam durch, Va er in seinem Zamilienstammbuche die erforderlichen Anmeldungspapiere nachweisen konnte, ging er schon in den nächsten Tagen mit Wilhelm zum Direktor Werner an der Realschule 4. Wilhelm wurde aufgenommen, vier Wochen später aber waren alle offenen Stellen bereits besetzt. Bindewalds ließen die Rinder von klein auf Zeugen ihrer Mühen sein. Oer Vater gab ihnen für die Rinderhände geeignete Werkzeuge in die Hand und im Spiele übten sie ñuge und Aand. Wiederum hatte sie das Christkind am letzten schönen Weihnachts¬ feste reichlich bedacht. Der Alteste, Wilhelm, fand neben mancherlei Spielsachen unter dem Christbaum auch einen Schulranzen.