186 Georg Bernhard erzielten höheren Zinssatz besteht. Anderseits wird aber wiederum dadurch, daß die Reichsbank von Reichsbeamten geleitet wird, die nicht nach reinen Gewinninteressen ihre Bankpolitik einrichten, ermöglicht, daß die Reichs¬ bank sich nun rücht sklavisch mit ihren Diskontsätzen nach der Rotensteuer richtet, wenn die Reichsbankleitung cmnhrrmt, daß es sich bei dem vermehrten Geldbedarf nur um eine vorübergehende und nicht ungesunde Erscheinung handelt, dann trägt sie ab und zu auch, ohne ihrerseits den Diskont zu erhöhen, den Schaden aus der Notensteuer. Sie erhöht nur dann den Diskontsatz, wenn sie eine allgemeine Erhöhung der Zinssätze für eine volkswirtschaft¬ liche Notwendigkeit hält. Der bfauptvorteil der indirekten Kontingentie¬ rung besteht aber darin, daß die Reichsbank — von dem Fall abgesehen, daß die Drittelgrenze der Notendeckung in Gefahr ist — niemals vor die Notwendigkeit gestellt ist, mit ihrer Notenausgabe aufhören zu müssen. Sie ist eben bei entsprechender Erhöhung der Zinssätze in allen Lagen fähig, berechtigte Kreditansprüche zu befriedigen und das Land mit den nötigen Umlaufsmitteln zu versehen. 13. Die Frage liegt nahe, weshalb man denn eine volkswirtschaftlich so außerordentlich wichtige Funktion und gleichzeitig ein so außerordentlich gutes Geschäft einem ^>rivatinstitut überlassen hat und nicht die Noten¬ ausgabe von Staats wegen besorgt. Zn einzelnen Länder?:, wie z. B. in Rußland, ist auch die bsauptnotenbank des Landes ein staatliches Znstitut. Für die Wahl des deutschen Systems sind eine ganze Reihe von Gründen ausschlaggebend gewesen, die im einzelnen aufzuführen hier zu weitläufig wäre. Einer der wichtigsten Gründe aber bestand zweifellos in der Gefahr, die in der Verquickung der Notenbankgeschäfte mit den Staats¬ finanzen liegt. Für jede Staatsverwaltung ist es sehr verlockend, mittels der Notenpresse Geld in Umlauf setzen zu können. Besonders wenn der Staat sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, wenn er z. B. vom Parla¬ ment die geforderten Mittel nicht erhalten kann. Zn solchem Falle gibt es gar nichts Einfacheres, als die Notenpresse in Bewegung zu setzen und sich auf diesem Umwege diejenigen Summen zu besorgen, die man auf dem An¬ leiheweg nicht beschaffen kann. Deshalb hat man in Deutschland nicht nur an ein von der allgemeinen Staatsverwaltung unabhängiges Znstitut die Ausgabe von Noten übertragen, sondern man hat darüber hinaus noch die Be¬ ziehungen zwischen Staat und Reichsbank gesetzlich genau geregelt. Nach den geltenden Bestimmungen ist die Deutsche Reichsbank einerseits verpflichtet, eine große Zahl von Geschäften des Reiches und der Bundesstaaten ohne besondere Spesenberechnung zu besorgen; sie muß nament¬ lich ihre Kassen im weitesten Umfange dem Reiche zur Verfügung stellen. Anderseits darf die Reichsbank auch Anleihen des Reiches kaufen und von: Reiche direkt übernehmen. Aber sie darf das nur im Rahmen ihrer eigenen Mittel tun. Als Unterlage für die Notenausgabe dürfen in normalen Zeiten selbst die sichersten Papiere des Reiches und der Bundesstaaten nicht dienen, wir haben ja oben gesehen, daß es der Reichsbank nur er¬ laubt ist, Noten zu den: Zweck auszugeben, entweder Gold oder solche Wechsel zu kaufen, die gewissen strengen Formvorschriften genügen.