— 5 — und Gelegenheit nicht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch ' Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden. Erfüllt der Lehrherr seine Pflichten nicht, so kann zunächst der Lehrvertrag aufgehoben werden und der Lehrling darf die Lehre verlassen. Besteht der Lehrling die Gesellenprüfung nicht und zeigt sich, daß an der mangelhaften Ausbildung der Lehrherr schuld ist, so kann er noch aus einige Zeit bei einem anderen Handwerksmeister untergebracht werden; der nachlässige Lehrherr muß ihm aber den Gesellenlohn zahlen. Pflichten des Lehrlings. Der Lehrling ist zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet. Er soll die Arbeitsstunden ge¬ wissenhaft ausnützen, alle Geschästsangelegenheiten, die ihm bekannt werden, geheim halten und seine Tätigkeit während der Lehrzeit zum Nutzen des Lehrherrn verwenden. Der Lehrling muß außerdem bedenken, daß aller Schaden, den er durch Bosheit, Mutwillen oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, durch den gesetzlichen Stellvertreter (Vater oder Vormund) ersetzt werden muß. Der Lehrherr hat das väterliche Züchtigungs recht. Doch sind übermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung verboten. Der Lehrherr kann den Lehrling vor Beendigung der verabredeten Lehrzeit entlassen, 1. wenn dieser bei Abschluß des Vertrages unwahre Angaben gemacht hat, 2. wenn er gestohlen, betrogen usw. hat, 3. wenn er entläuft, 4. wenn er unvorsichtig mit Feuer und Licht umgeht, 6. wenn er den Besuch der Fortbildungs¬ oder Fachschule vernachlässigt, 6. wenn er sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Lehrherrn zu schulden kommen läßt, 7. wenn er sich einer vorsätzlichen oder rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteile des Lehrherrn oder eines Mitarbeiters schuldig macht, 8. wenn er Familienangehörige des Lehrherrn oder seine Mitarbeiter zu Handlungen verleitet, welche gegen das Gesetz und die guten Sitten verstoßen, oder mit ihnen solche Handlungen begeht, 9. wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder 10. wenn er mit einer abschrecken¬ den Krankheit behaftet ist. Der Lehrling kann die Lehre vorzeitig ver¬ lassen, 1. wenn er zur Fortsetzung seiner Arbeit unfähig ist, 2. wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt oder das Züchtigungsrecht überschreitet, 3. wenn ihn der Lehrherr zu Hand¬ lungen verleitet, die gegen die Gesetze und guten Sitten gehen (doch nur innerhalb acht Tagen nach Bekanntwerden der Tatsache), 4. wenn ihm der Lehrherr einen schuldigen Lohn nicht zahlt, 6. wenn die Fort¬ setzung der Arbeit für das Leben oder die Gesundheit des Lehrlings