5 richtet, uns und den künftigen Geschlechtern zu der Mahnung, festzuhalten an unserm edlen Fürstenhanse in dankbarer Liebe, in Ehrfurcht und Achtung, in Gehorsam und Treue. IV. Z?om Königreich. Sämtliche Bestandteile des Königreichs bleiben zu Einem unzertrenn¬ lichen Ganzen und zur Teilnahme an Einer und derselben Ver¬ fassung ohne Unterscheidung zwischen älteren und neueren Landes¬ teilen vereinigt. Aus ganz geringen Ansängen heraus hat sich das Staatsgebiet im Laufe der Zeit, insbesondere durch die kriegerischen Ereignisse arn Anfang des jetzigen Jahrhunderts erweitert bis zu der gegenwärtigen Ausdehnung. Es umfaßt einen Flächenraum von 354 Quadratmeilen und zählt etwas über 2 Millionen Bewohner. Eingeteilt ist es in 4 Kreise (Neckar- Schwarzwald- Jagst- und Donaukreis) und in 64 Oberämter. Auf jeden Kreis kommen 2 Landgerichtsbezirke, während der Aintsgerichts- bezirk mit dem Oberamtsbezirk zusammenfällt. Eine Anzahl von Grundstücken (Parzellen) bilden eine Gemeindemarkung, eine Anzahl von Gemeindemarkungen einen Oberamtsbezirk Als Teil des deutschen Reiches ist Württemberg an die Reichsverfassung und -Gesetzgebung gebunden. V. Morn Staatsoberhaupt. Das Oberhaupt des württembergischen Staates führt den Titel: „Bon Gottes Gnaden König von Württemberg." Das Königliche Wappen besteht in einem von oben nach unten geteilten Schild. Vom Standort des Beschauers aus gesehen, zeigt die linke Hälfte das alte Wappen von Württemberg, nämlich drei liegende Hirschhörner ans goldenem Feld, die rechte, ebenfalls ans goldenem Grunde, drei Löwen als das Erkennungszeichen des schwäbisch-hohenstaufischen Herzogtums. Auf dem Schild ruht ein vorwärts gestellter, goldener Helm, über diesem die Königskrone, geziert mit einem Reichsapfel. Ein gekrönter schwarzer Löwe und ein goldener Hirsch halten den Schild. Unter dem Schild steht ans purpurnem Band der Wahlspruch: „Furchtlos und trew." Die Landesfarbcn sind „Schwarz" und „Rot." Unser jetziger König heißt Wilhelm II und ist geboren den 25. Februar 1848. Der König vereinigt in sich alle Rechte der Staats g e w alt u n b übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmnngen aus. Seine Person ist heilig (soviel als „der Gesalbte des Herrn") und unverletzlich. Wer diese beiden wichtigen Eigenschaften eines deutschen Fürsten antastet, wird mit schweren Strafen bedroht. Der Mord und der Versuch des Mords, verübt an dem eigenen Landesherrn oder einem anderen deutschen Fürsten, gilt als Hochverrat. Des Hochverrats macht sich also schuldig, wer es unternimmt, einen Bnndesfürsten zu töten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen. Majestätsbeleidigungen werden gesühnt mit