von der preußischen Verfassung. 525 Darum haben alle Untertanen das Recht, sich zu religiösen Ge¬ meinschaften zusammenzuschließen und häusliche oder öffent¬ liche Religionsübungen zu verrichten. In Wort und Schrift und Abbildung darf jeder preußische Untertan seiner Meinung Ausdruck geben. Verstößt er dadurch gegen die bestehenden Gesetze, so muß er natürlich die Folgen tragen. Jeder Preuße darf durch Bittschriften oder Petitionen sich an Behörden und selbst an die Person des Königs wenden. Jeder Preuße ist verpflichtet, dem Vaterlande sowohl im stehenden Heere, als auch in der Reserve und Landwehr eine bestimmte Zeit zu dienen (allgemeine Wehrpflicht) und muß auf des Königs Befehl gegen äußere oder innere Feinde in den Kampf ziehen. Die Rechte des Königs sind in folgender Weise festgesetzt: Seine Person ist unverletzlich. Für seine Regierungshandlungen sind die Minister verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die Verantwortung vor dem Lande übernimmt. Die Minister wählt der König nach eigenem Ermessen. Ihm allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er führt im Frieden und im Kriege den Oberbefehl über das Heer. Er ernennt die Offiziere und besetzt in allen übrigen Verwaltungszweigen direkt oder indirekt alle Beamtenstellen. Es steht ihm das schöne Recht der Begnadigung und Straf¬ milderung zu. Der König verleiht Orden, Auszeichnungen und Titel. Er übt auch das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes aus. Der König beruft die Vertreter des Volkes, das Abgeordneten- und Herrenhaus, zu den erforderlichen gesetzgeberischen Beratun¬ gen, und er entläßt sie wieder, wenn diese beendet sind. Er kann beide Häuser auflösen, wenn er glaubt, mit ihnen fernerhin nicht mehr gemeinschaftlich regieren zu können. Für das Abgeordneten¬ haus müssen aber innerhalb 60 Tagen Neuwahlen vollzogen werden. Auch darf der König die Verhandlungen beider Häuser hinausschieben oder vertagen, jedoch höchstens 30 Tage. Die Krone ist im Mannesstamme nach dem Rechte der Erst¬ geburt erblich. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der König volljährig. Beim Regierungsantritte leistet er in Gegenwart beider Häuser des Landtages das eidliche Gelöbnis, die Ver¬ fassung Preußens unverbrüchlich zu halten und in Überein¬ stimmung mit derselben zu regieren.