Finanzwesen der Römer. «9 von welchen die Eortitore«, welche di« Zolle in den Hä¬ fen und. an den Brücken eintrieben lUortoriorum eravto- re«), wohl unterschieden werden muffen.. SiiftiPublicani, standen in Rom in einem sehr großen Ansehen-« ober in der» Provinzen wurden sie verabscheut, insbesondere, aber ihr« Unterbedienten und Beamten, welche nicht seltsi« die groß», ten Ungerechtigkeiten und gewaltsamsten Erpressungen er¬ laubten. -! 7, ... Ausser den angeführten drei Arten von Abgaben, war auch auf die Eisen-, Silber - und Goldbepgwerke, wie auch auf die Salzwerke, eine Abgabe gelegt! ‘ Da aber alle diese Einkünfte zur Bestreitung der Abgaben.her Rer publik nicht zureichten, so wurden immer neue Vectigalia aufgebracht, worunter vornämlich die VICES1MA MANVMISSIONVM gehört. Diese Abgabe wurde vom Consul Manlius, A. V. 396-, eingeführt, und dauerte allein bis zum Untergange der Republik, da die übrigen Vectigalia in Italien schon aufgehoben waren, und auch unter den Kaisern noch fort. Sie bestand darin- daß die Sclaven, welche eine vollkommene Freiheit erhiel¬ ten , den zwanzigsten Theil ihres Werths für ihre Freiheit bezahlen mußten, und zwar, wenigstens in ältern Zeiten, in Gold; daher dieses Geld Avrvm vicbsimarivm hieß. Es wurde nur auf den äußersten Nothfall in den heiligen Schatz des Saturnus niedergelegt. Diejenigen, welche es einsammelten, hießen Vicksimarii. Unter den Kaisern wurden verschiedene neue Veoti7 galia eingeführt, z. B. vom Augustus der hundertste Theil von Sachen, die auf dem Markt verkauft wurden CCentesimä); der zwanzigste Theil von den Erbschaften (Vicesima haereditatum). Diese Abgabe führte Augu¬ stus zum Behufe des Aerarii militari« ein, welches er errichtete, als es in der öffentlichen Schatzkammer an Gelde, zur Bezahlung der Armeen fehlte, f. S. 88. Ca¬ li g u l a legte eine Taxe auf alle eßbare Dinge (ednlia), Suet. 4o., und Vespasian sogar auf den Urin, Säet.a3. Zu den Einkünften des römischen Staats gehört auch das aus der Beute der eroberten Städte und Provinzen erlvßte Geld. Einen Theil von der Beute erhielt gewöhn¬ lich die Armee, einen Theil der Feldherr, und der Erlöß von einem Theil kam in die öffentliche Schatzkammer. Ferner das Kronengeld. In ältern Zeiten wurden nämlich den Proconsuln in den Provinzen nach einem er¬ fochtenen Sieg nicht nur von. den verschiedenen Städten