4 Erste Periode. steigerte, bereitete ihm oft große Verlegenheiten wahrend seiner vielbewegten Regierung, und machte, daß manche seiner zahl¬ reichen Entwürfe schon im ersten Beginnen scheiterten. Deutsch¬ land verdankt ihm mehrere der wohlthätigsten Einrichtungen. Er bewirkte durch die, auf dem merkwürdigen Reichstage zu Worms (7. Aug. 1495.) von den Reichsstanden beantragte und unter seiner eigenen Leitung ausgearbeitete Verordnung des ewigen Landfriedens, daß dem verderblichen Faustrechte nach einzelnen noch folgenden Ausbrüchen desselben bis gegen den Anfang der fol¬ genden Regierung ein Ende gemacht wurde. Nach diesem Grund¬ gesetze sollte jede Befehdung bei Strafe der Reichsacht und bei zweitausend Mark feinen Goldes, auch bei Verlust aller Privi¬ legien, Lehensgüter und anderer Ansprüche im ganzen Reiche und auf ewig verboten sein, und derjenige, welcher einen Land¬ friedensbrecher beherbergen oder unterstützen würde, in gleiche Strafe verfallen. Damit aber die etwaigen Streitigkeiten der Stande und Unterthanen auf dem Wege Rechtens ausgemacht werden könnten, wurde an demselben.Tage zugleich mit dem ewigen Landfrieden ein höchstes Reichsgericht unter dem Namen des Kammer¬ gerich ts errichtet. Auf diesem Reichstage wurde auch die Graf¬ schaft Würtemberg, deren kräftiger und edler Regent, Eber¬ hard im Bart, von sich rühmen konnte, daß er ohne Wache im Schoose eines jeden feiner Bauern ruhig schlafen könnte, und der die Universität Tübingen (1477) gestiftet hatte, zum Herzogthume erhoben. Die Urtheile des Reichskammergerichtes und die Strafe der Friedensstörer zum Vollzüge zu bringen, wurde der Sorge eines, von Maximilian auf dem Reichstage zu Augsburg im I. 1500 aufgestellten Reichsregimente (einem Reichsrathe von zwanzig Beisitzern unter dem Vorsitze des deutschen Königs oder seines Statthalters) übergeben, und zu diesem Behufe das Reich in sechs Kreise getheilt. Diese ersten sechs Kreise waren: Franken, Bayern, Schwaben, Oberrhein, Niederrhein (Westphalen) und Sachsen. Als'aber das Reichsregiment wieder eingegangen war, und es an einem sichern Mittel fehlte, den Aussprüchen des Reichskammergerichtes Wirksamkeit zu verschaffen, wurden im I.