188 Großbritaunien. daß nur die Person des aͤltesten Sohns Bruders vder Bettern und in einigen Familien die Toͤch⸗ ter denselben erben, nicht aber die juͤngern Mit⸗ glieder der Familie, die Commonners werden. Die Stuffen und Titel des hohen Adels sind: Herzog, Marquis, Earl, Viecount und Baron. Sie heissen saͤmmtlich Lords und ihre Gemah⸗ linnen Ladies welche Titel auch aber nicht in den Gesctzen und Kanzleyschriften den Soͤhnen der Herzoge, Marquis und Grasen und ihren Gemahlinnen gegeben werden Ihre Vor—⸗ rechte sind gros sie sind Peers des Reichs ge⸗ bohrne Raͤthe des Koͤngs machen einen Arm der gesetzgebenden Gewalt aus u. a. Der Herzog, Marquis un sw. fuͤhrt gewoͤhnlich einen der uͤbhrigen auf den seinigen solgenden Titel, die man seinem aͤltesten Sohne aus Hoͤflichkeit beylegt· Die Commonners werden in Geutry und Eo⸗ monalty getheilt. Zu der ersten gehoͤren die Baronets, deren von Jacob creirte erbliche Wuͤrde ihnen vorzugsweise den Titel Sir das Wappenrecht und den Rang nach den Rittern vom blauen Hosenbande giebt; die Knigths Bat⸗ chelors; die Knigths Banerets die beynahe aufgehoͤrt haben; die Esquires, welcher Titel aber, wie der Titel Gentleman jetzt jeder nicht zum gemeinen Mann gehoͤrenden Person gegeben wird. ZurComonalty gehoͤren alle geringere Leute. Die Geistlichen machen in Großbritannien kei⸗ nen besondern Stand aus bennn geho⸗