Gelehtte Verfassung T land ist der vornehmste daͤnische Geistliche In Schleswig und dem alten koͤnigl. Holstein ist ein Generalsuperintendent, und ein zweyter in dem ehemaligen herzoglichen Antheil. Unter diesen hohen Geistlichen stehen die Praͤbste, und unter diesen die Prediger. Der Koͤnig ernennt die Bischoͤfe; die Proͤbste werden von den Predigern ihres Spfengels gewaͤhlt und die Pfarren besetzen diejenigen die das Patronat habenn Den Bschoͤfen sind bey der Kirchenverbesserung ihre große Besitzungen g nommen; doch haben sie und alle daͤnische Geistlchen ein gutes Ein⸗ kommen. Die Verwaltung der geistlichen An⸗ gelegenheiten geschiehet in jedem Sprengel durch den Prohst, der mit seinen Predi⸗ gern 2 mal des Jahrs einen Convent haͤlt, auch die erste gerichtlichtliche Instanz uͤber sie hit. Wichtigere Sachen werden auf dem Provinzial Synodus abgethan auf welchem der Stiftsamtmann und der Bischof praͤsidiren. Das ganze Kirchenwesen ist dem General Kircheni spections Collegium unter⸗ worfen. Zu den mildthaͤtigen Stiftungen, de⸗ ren ungemein viele in Daͤnemark ind (S. Portef. 1785. Sl z310) muß man die verschiedenen Frauen Kloͤster rechnen. Holo —Qe Vier⸗