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Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen

Bibliographic data

Monograph

Persistent identifier:
PPN1019521619
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-16606092
Title:
Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen
Shelfmark:
DF-II 24(1,02)
Editor:
Wohlrabe, Wilhelm (13.03.1851-29.12.1920)
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Voigtländer
Document type:
Monograph
Collection:
Readers, imperial Germany
Publication year:
1902
Edition title:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt Der Gesell
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Blicke in die deutsche Geschichte
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen
  • Binder
  • Title page
  • [H. Haessel]
  • Vorwort
  • [Vorwort]
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Abschnitt Einleitendes
  • II. Abschnitt In der Lehre
  • III. Abschnitt Der Gesell
  • A. In der Werkstatt
  • B. Zur Wanderschaft
  • C. Wanderungen im deutschen Vaterlande
  • D. Blicke in die deutsche Geschichte
  • E. Wer will unter die Soldaten!
  • IV. Abschnitt Der Meister
  • A. Meister-Würde und -Bürde
  • B. Aus Werkstatt und Fabrik
  • C. Verkehr und Verkehrsmittel
  • D. Aus der Gesundheitslehre
  • E. Haus- und Volkswirtschaftliches
  • F. Weiteres aus der Gesetzeskunde
  • V. Abschnitt Abschließendes
  • Binder

Full text

Die obersten Reichsgewalten im Deutschen Reich. 
227 
13. Die obersten Reichsgewalten im Deutschen Keich. 
Die obersten Reichsgewalten sind der Kaiser, der Bundesrat, der 
Reichstag und der Reichskanzler. 
Der Kaiser. 
Der König von Preußen ist zugleich deutscher Kaiser. 
Er vertritt das Reich nach außen. Nur die Zustimmung des 
Bundesrats, nicht die des Reichstages ist erforderlich, damit der Kaiser 
im Namen des Reiches einer fremden Macht den Krieg erkläre. Allein 
der Kaiser darf Verträge mit fremden Staaten eingehen. Freilich müssen 
Bundesrat und Reichstag ihre Zustimmung gegeben haben, wenn sich 
die Verträge auf Reichsangelegenheiten beziehen. Z. B. darf der Kaiser 
nicht aus eigener Machtvollkommenheit Zoll- und Handelsverträge mit 
fremden Staaten abschließen. 
Auch im Innern stehen dem Kaiser wichtige Vorrechte zu. Er 
beruft, eröffnet, vertagt und schließt den Bundesrat und den Reichstag. 
Er verkündet die Reichsgesetze und überwacht ihre Ausführung. Er 
ernennt und entläßt die Reichsbeamten. Ihm gebührt die oberste 
Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung. Ihm schwören die 
Offiziere, Beamten und Mannschaften der Marine den Eid der Treue, 
und auch die Truppen der Landmacht verpflichten sich im Fahneneid, 
den sie jedoch ihrem Landesherrn schwören (in den Hansestädten dem 
Senate), den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu leisten. 
Alle diese Rechte übt der Kaiser aus durch Anordnungen, Ver— 
fügungen, Erlasse. Die kaiserlichen Erlasse bedürfen der Gegenzeichnung 
des Reichskanzlers, müssen also schriftlich abgefaßt sein. 
Der Kaiser kann auch in den Gang der Staatsgeschäfte eingreifen, 
ohne daß er sich auf ein verfassungsmäßiges Recht stützt. Durch den 
Verkehr mit fremden Gesandten, in Beratungen mit dem Reichskanzler, 
den einzelnen Reichsämtern, den Bundesratsbevollmächtigten, durch Bot 
schaften an den Reichstag, durch schriftliche und mündliche Anregungen 
aller Art kann der Kaiser einen weitgehenden Einfluß ausüben. 
Der Bundesrat. 
Der Bundesrat ist eine Körperschaft, welche sich aus Abgeordneten 
der 26 Einzelregierungen zusammensetzt. Außer Elsaß ⸗ Lothringen, das nur 
eine beratende Stimme führt, ist jeder der übrigen Slaaten mit mindestens 
Stimme vertreten, Preußen allein mit 17 Stimmen, Bayern mit 6 u. s. w. 
Der Bundesrat wird vom Kaiser berufen und tritt in Berlin zu— 
sammen. Er kann ohne den Reichstag, der Reichstag kann aber nicht 
ohne den Bundesrat versammelt sein Der Bundesrat muß berufen 
werden, wenn h der Stimmen es verlangt. Thatsächlich haben es die 
vielen Geschäfte des Bundesrats mit sich gebracht, daß er jahraus, 
jahrein in Berlin versammelt ist und nur im Sommer in die Ferien geht. 
Der Bundesrat berät über alle Anträge, welche für das Reich 
Gesetzeskraft erhalten sollen. Solche Anträge gehen zum Teil vom Reichs— 
15*
	        

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Schlimbach, Gustav. Fibel. Gotha: Thienemann, 1892. Print.
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