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Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN1019521619
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-16606092
Titel:
Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen
Signatur:
DF-II 24(1,02)
Bearbeiter*in/Herausgeber*in:
Wohlrabe, Wilhelm (13.03.1851-29.12.1920)
Erscheinungsort:
Leipzig
Verlag:
Voigtländer
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Lesebücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1902
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
V. Abschnitt Abschließendes
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen
  • Einband
  • Titelseite
  • [H. Haessel]
  • Vorwort
  • [Vorwort]
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Abschnitt Einleitendes
  • II. Abschnitt In der Lehre
  • III. Abschnitt Der Gesell
  • A. In der Werkstatt
  • B. Zur Wanderschaft
  • C. Wanderungen im deutschen Vaterlande
  • D. Blicke in die deutsche Geschichte
  • E. Wer will unter die Soldaten!
  • IV. Abschnitt Der Meister
  • A. Meister-Würde und -Bürde
  • B. Aus Werkstatt und Fabrik
  • C. Verkehr und Verkehrsmittel
  • D. Aus der Gesundheitslehre
  • E. Haus- und Volkswirtschaftliches
  • F. Weiteres aus der Gesetzeskunde
  • V. Abschnitt Abschließendes
  • Einband

Volltext

———— 
m 
— 
L 
Wagner 
Gent 
V. Abschnitt 
Abschließendes 
Fischer 
Amt Benfeld 
1. handwerk und Fabrik. 
1. Das Gesetz giebt keine Auslegung des Unterschiedes zwischen 
Fabrik und Handwerk. Es liegt den Verwaltungsbehörden, im Streit— 
falle den ordentlichen Gerichten ob, in jedem einzelnen Falle zu ent— 
scheiden. Handwerker kann der einzelne für sich sein, Fabrikant nie— 
mals. Nun wäre leicht der Schluß zu ziehen, daß die Anzahl der— 
jenigen, die für den Gewerbetreibenden arbeiten, den Unterschied allein 
bestimme. Dieser Schluß ist falsch. Nicht wieviel Arbeitskräfte zur 
Herstellung der Erzeugnisse beschäftigt werden, sondern wie die Ware 
hergestellt wird, entscheidet. 
Zuerst war der Handwerker. Es ist das der gewerbliche Arbeiter, 
der mittels der ihm eigenen Handhabungen nach ihm bekannten prak— 
tischen Grundsätzen und Erfahrungen eine Ware aus dem ihm von 
dritter Seite übergebenen Rohstoff hervorbringt. Nach heutigen Be— 
griffen muß noch hinzugefügt werden: auf eigene Rechnung und Gefahr. 
Jetzt gilt nur der als Handwerker, der seinen Rohstoff einkauft und 
den Preis seiner Ware für den Verkauf feststellt. 
2. Das Handwerk weiter fortzupflanzen, ist die Pflicht des Hand— 
werkers. Er lehrt einen anderen die ihm eigenen Handhabungen, 
versieht ihn mit seinen Erfahrungen und schafft so im Lehrling und 
Gehilfen einen Ersatz für seine Thätigkeit. Die ihn ersetzen, lernen 
von ihm das ganze Handwerk und sind imstande, es voll auszuüben. 
Reichen des Handwerkers Mittel aus, sind seine Waren ob ihrer 
Ausführung gesucht, so genügt ihm die Hilfskraft, die er selbst erzogen, 
nicht. Er sucht nach weiterer Hilfe und gewinnt weitere Kräfte, die 
im gleichen Handwerk erzogen sind. Immer aber ist es der Hand— 
werker, der ihn ersetzen kann, den er zuzieht. 
Stellt nun die Vollendung seiner Ware immer mehr technische 
Ansprüche an den Gewerbetreibenden, ist die von ihm verlangte Waren— 
gattung stetig dieselbe, so wird er bald sehen, welcher Arbeiter zur
	        

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Zitierempfehlung

Martens, Wilhelm. Geschichte Der Neuzeit. Hannover: Manz & Lange, 1895. Print.
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