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Lehr- und Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen

Bibliographic data

Monograph

Persistent identifier:
PPN1020615125
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-16190349
Title:
Lehr- und Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen
Shelfmark:
DF-II 40(3,1885)
Editor:
Weber, Hugo (05.12.1832-19.05.1904)
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Klinkhardt
Document type:
Monograph
Collection:
Readers,imperial Germany
Publication year:
1885
Edition title:
3. Auflage [Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Language:
German

Chapter

Title:
5. Das Leben im Staate
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Lies fleißig deines Volkes Geschichte!
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehr- und Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen
  • binder
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. In der Fortbildungsschule
  • 2. In Haus und Hof
  • I. Herrsche weise im häuslichen Kreise!
  • II. Diene treu, fleißig und ehrlich!
  • III. Ehre Vater und Mutter!
  • IV. Bewahre deine Gesundheit!
  • V. Sei arbeitsam und wirtschaftlich!
  • VI. Pflege dein Vieh!
  • VII. Pflege den Garten!
  • 3. In Feld und Flur
  • 4. Das Leben in der Gemeinde
  • 5. Das Leben im Staate
  • I. Werde ein guter Staatsbürger!
  • II. Werde ein braver Soldat!
  • III. Siehe dich möglichst in der Welt um!
  • IV. Lies fleißig deines Volkes Geschichte!
  • Anhang
  • binder

Full text

289 
153. An das Vaterland. 
O deutsches Reich, sei stark und eins, 
soweit das deutsche Wort erklingt, soweit man trinkt des deutschen Weins; 
kein Haufen sei von rohem Stein, der formlos sich zusammenfand, 
nein, ein Gebäude stolz und hoch, gefügt von eines Meisters Hand, 
mit Giebeln und Altan geschmuückt, mit Bögen, Erkern, Zinn und Turm 
auf sicherm Pfeiler aufgeführt, zu Trotz dem Wetter und dem Sturm. 
E. Geibel. 
— —— — 
Anhang. 
I. Ferne die Gesetze kennen, denn Ankenntnis 
der Gesetze schützt nicht vor Strafe! 
1. Allgemeine Bestimmungen des Strafgesetzbuches. 
L. Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 
5 Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. — Eine mit Festungshaft bis 
5 J. mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 150 A bedrohte Hand— 
lung ist ein Vergehen. — Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis 130 A be— 
drohte Handlung ist eine Übertretung. 
2. Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken. — Die Zucht— 
hausstrafe ist eine lebenslüngliche oder zeitige. Der Höchstbetrag der zeitigen ist 
15 J. ihr Mindestbetrag 1J. Die Zuchthäusler sind in der Strafanstalt zu den 
eingeführten Arbeiten anzuhalten. — Der Höchstbetrag der Gefängnissträfe ist 
5 J., ihr Mindestbetrag ! Tag. Die Gefangenen können in einem Gefäng— 
nisse auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt 
werden. — Der Höchstbetrag der Haft ist 6 Wochen, ihr Mindestbetrag 1 Tag. 
3. Neben diesen Strafen kann auch auf den Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. Der Verurteilte verliert dadurch für immer oder 
guf Zeit die aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, seine öffentlichen 
Amter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen, ferner die Fähigkeit, in das Heer 
oder die Marine einzutreten, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wäh— 
len oder gewählt zu werden, öffentliche Amter, Würden, Orden und Ehrenzeichen zu er⸗ 
langen, rri bei Aufnahme von Urkunden zu sein, Vormund, Kuraͤtor, gericht— 
licher Beistand oder Mitglied eines Familienrates zu sein. — Neben einer Frei— 
heitsstrafe kann ferner auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt 
werden. Dann kann dem Verurteilten der Aufenthalt an bestimmten Orten unter— 
sagt werden; Haussuchungen können bei ihm jederzeit stattfinden. 
4. Auch der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens wird bestraft, 
ebenso die Teilnahme an einem solchen. 
5. Wiederholt zu bestrafende Personen erleiden härtere Strafen. 
2. Die Obrigleit, eine Wüchterin der heiligen 10 Gebote. 
Das 1. Gebot. 
Wer öffentlich in beschimpfenden Äußerungen Gott lästert: Gefängnis 
is 33. 
Weber, Lesebuch für ländl. Fortbildungsschulen. 
19
	        

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Weber, Hugo. Lehr- Und Lesebuch Für Ländliche Fortbildungsschulen. Leipzig: Klinkhardt, 1885. Print.
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