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Spiegel neudeutscher Dichtung

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN1686406975
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-20335925
Titel:
Spiegel neudeutscher Dichtung
Signatur:
DI-II 8(1,05)
Bearbeiter*in/Herausgeber*in:
Meyer, Johannes (05.11.1854-XX.XX.1939)
Erscheinungsort:
Leipzig
Verlag:
Dürr
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Lesebücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1905
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
eine Auswahl aus den Werken lebender Dichter

Kapitel

Titel:
Paul Ernst
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Spiegel neudeutscher Dichtung
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Einführung
  • Detlev Freiherr von Liliencron
  • Friedrich Nietzsche
  • Ernst von Wildenbruch
  • Michael Georg Conrad
  • Alberta von Puttkamer
  • Emil Prinz von Schönaich-Carolath
  • Gustav Falke
  • Ferdinand Avenarius
  • Hermann Sudermann
  • Karl Bleibtreu
  • Julius Hart
  • Anna Croissont-Rust
  • Wilhelm Weigand
  • Otto Ernst
  • Peter Altenberg
  • Hermann Conradi
  • Gerhart Hauptmann
  • Paul Scheerbart
  • Arno Holz
  • Johannes Schlaf
  • Richard Dehmel
  • Gustav Frenssen
  • Hermann Stehr
  • Karl Henckell
  • Otto Erich Hartleben
  • Otto Julius Bierbaum
  • Max Halbe
  • Fritz Lienhard
  • Emil Strauß
  • Paul Ernst
  • Ricarda Huch
  • Hedwig Lachmann
  • Stefan George
  • Maximilian Dauthendey
  • Hans Benzmann
  • Franz Evers
  • Carl Busse
  • Alfred Mombert
  • Hugo von Hofmannsthal
  • Emanuel von Bodman
  • Wilhelm von Scholz
  • Herbert Eulenberg
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Autoren-Verzeichnis
  • Verleger-Verzeichnis
  • Einband

Volltext

Bürgerhunde. 
bei dem die allgemeinen Bedingungen des selbständigen Gewerbetriebes zutrafen. 
Diese Richtung ist 1883 aufgegeben worden. Durch die in diesem Jahbre erlassene 
Novelle“ zur Gewerbéordnung sind gewisss Gedanken des Zunftsystems wieder auf- 
genommen und zeitgemäb fortgebildet worden. Für die handwerksmähigen Gewerbe 
wvurde der Befähigungsnachweis eingeführt. Um das Gewerbe durch eine korporative 
Organisation zu heben, wurden den Gewerbetreibenden Zwangsgenossenschaften vor- 
geschrieben. Eine im Jahre 1885 erlassene Novelle zur Gewerbeordnung regelte das 
zowerbliche Arbeitsverhältnis, wofür früher volle Vertragsfreiheit herrschte, unter dem 
Gesichtspunkte des Arbeiterschutzes. Eine Reihe von weiteren gesetzlichen Maß- 
nahmen im Interesse des gewerblichen Mittelstandes ist durch das Gesetz vom 5. Ok- 
tober 1907 einheitlich zusammengefaßt und ausgestaltet worden, wodurch die öster- 
reichische Geworbeordnung ihre gegenwärtige Gestalt erhalten hat. Demnach ver- 
»inigt sie nunmehr Charakterzüge der Gewerbefreiheit und des Zunftsystems. Diese 
gelten für die handwerksmäßigen Gewerbe, jene für die Handelsgewerbe und Fabriks- 
ndustrio; die gesetzliche Regelung der Hansindustrie ist in Aussicht genommen, aber 
noch nicht erfolgt. 
Aus den zahlreichen Bestimmungen der Gewerbeordnung können hier nur vier 
druppen herausgehoben und kurz besprochen werden: 1. dis Einteilung der Gewerbe 
nach den Bedingungen des Gewerbeantrittes; 2. der Umfang der Gewerberechto; 3. das 
zewerbliche Arbeitsverhältnis und 4. die Organisation der gewerblichen Intéressen. 
1. Was zunächst die PRinteilung der Gewerboe betritfft, so zerfallen die 
von der Gewerbeordnung geregelten Gewerbe in drei Gruppen: in freie, handwerks- 
mahigo und Konzessionierte Gewerbe. Handwerksmähige Gewerbe sind solche, bei 
denen es sich um Pertigkeiten handelt, welche die Ausbildung im Gewerbe durch die 
Erlernung und eine langere Verwendung in demselben erfordern. Hier ist zum Antritte 
der Nachweis einer Befähigung erforderlich, die regelmäbig durch die ordänungsmäbige 
Beendung des Lehrverhältnisses und eine mehrjährige Verwendung als Gehilfe, teil- 
weise auch durch die Absolvierung gewisser gewerblicher Unterrichtsanstalten er- 
vorben wird. Die Ausũübung Konzessionierter Gewerbe ist aus öttentlichen Rücksichten 
an eine behördliche Bewilligung gebunden. Alle anderen Gewerbe, die nicht ausdrück- 
ich als handwerksmäbige oder konzessionierte erklärt sind, Können gegen blobe An- 
meldung bei der Behörde betrieben werden, wenn nur die allgemeinen Bedingungen des 
selbständigen Gewerbebetriebes zutreffen. Zum Antritte gewisser Handelsgewerbe ist 
jedoch die fachliche Befähigung, ühnlich wie bei den handwerksmäbigen, nachzuweisen. 
2. Der Umfang der Gewerberéebteée ist inhaltlich dadurch bestimmt, 
Jab der Antritt eines Gewerbes nur zu denjenigen, aber auch zu allen denjenigen ge- 
werblichen Verrichtungen berechtigt, die zu dem betreffenden Gewerbe gehören. 
Zwischen den einzelnen Gewerben bestehen also feste Schranken, um eines vor der 
Konkurrenz des anderen zu bewahren. Auch 2wischen den Erzeugungs-und Handlungs- 
zewerben bestehen insoferne Sehranken, als die Befugnis zur Erzeugung auch die zum 
Handel mit sich bringt, aber nicht auch umgekehrt. 
Andere Einschränkungen sowohl der Herstellung als auch des Vertriebes von 
Varen und geisstigen Darbietungen ergeben sich aus dem Urhe berréechte, welches
	        

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Zitierempfehlung

Schmitz-Mancy, Maximilian et al. Für Die Mittelklassen. Paderborn: Schöningh, 1913. Print.
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