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Lehr- und Lesebuch für ländliche Fortbildungs- und Winterschulen

Bibliographic data

Monograph

Persistent identifier:
PPN1741695821
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-20877722
Title:
Schulatlas für Gymnasien, Real- und Handelsschulen, Lehrerbildungs-Anstalten sowie sonstige höhere Lehranstalten
Shelfmark:
A GA-16(1,1897)
Author:
Richter, Eduard (03.10.1847-06.02.1905)
Place of publication:
Wien
Publisher:
Tempsky
Document type:
Monograph
Collection:
Austria
Publication year:
1897
Edition title:
[Electronic ed.]
Copyright:
Leibniz-Institut für Bildungsmedien | Georg-Eckert-Institut
Language:
German
Subtitle:
im Anschluss an sein Lehrbuch der Geographie

Map

Title:
Die Österreichischen Alpenländer
Document type:
Monograph
Structure type:
Map

Contents

Table of contents

  • Lehr- und Lesebuch für ländliche Fortbildungs- und Winterschulen
  • Binder
  • Title page
  • Advertising
  • Vorwort zur ersten Auflage
  • Vorwort zur zweiten Auflage
  • Empfehlung
  • Inhalts-Übersicht
  • I. Der Landmann in seinem Leben und Beruf
  • II. Berufliches Wissen aus der Naturlehre
  • III. Hauptsachen aus der Chemie, die jeder Landwirt wissen muß
  • IV. Vom Bau und Leben der Pflanzen
  • V. Der Acker und seine Bestandteile
  • VI. Belehrung über den Dünger und die Hebung der Ertragsfähigkeit des Bodens
  • VII. Von der weiteren Verbesserung des Ackers und seiner Bestellung
  • VIII. Nährstoffe des Futters
  • IX. Behandlung der Haustiere
  • X. Freunde und Feinde des Landwirts in der Tierwelt
  • XI. Die Krankheiten unserer Feldfrüchte
  • XII. Des Landwirts Schreibwerk und Buchführung für einfache ländliche Wirtschaften
  • XIII. Einiges über Teichwirtschaft
  • XIV. Über Bienenwirtschaft
  • XV. Hauptsachen aus der Obstbaumzucht
  • XVI. Geschichte der deutschen Landwirtschaft und Sorge der Hohenzollernfürsten für die Hebung des Bauernstandes
  • XVII. Einiges über die Gesundheitslehre
  • XVIII. Übungen für die Rechtschreibung
  • [Anhang]
  • Binder

Full text

— — 
230 — 
4. Verpfliohtungen der Parteion. Schadenoersatz. 
Der Glaubiger ist nicht verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen; über 
den Empfang der ganzen Leistung mub er Quittung geben, bei Hypothek 
in õffeöntlich beglaubigter Form — Die Kogten äer Quittung trũgt 
in der Regel der Schuldner — 8 369. 
Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit 
diese infolge eines von ihm nicht z2u vertretenden Umstandes unmöglich 
wird. Er haftet aber für Vorsatz und Fahrlässigkeit — 88 275 
und 276. 
Er wird also frei, wenn das Pferd, welches er verkauft hat und 
am 1. Juli übergeben soll, kurz vorher durch Zufall Glitzschlag) ein- 
geht. Ist hm aber Vernachlässigung oder falsche Behandlung des 
Tieres als Ursache nachzuweisen, so haftet er für den Schaden, auch 
für das fahrlässige Verschulden seines gesetzlichen Vertreters — 8278. 
Zum Schadenersatz ist verpflichtet, ver seine Verbind— 
lichkeit nicht gehörig erfüllt, öder wer einen anderen duren 
eine unerlaubte Handlung schãàdigt. 
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung 
einer Sache Schadenersate zu leiston, so kann der Geschädigte statt 
der Wiederherstellung derselben den dazu erforderehen Geldbetrag 
verlangen 8252. 
Der 2u ersetzende Schaden umfabt aueh den entgangenen Gewinn — 
8 254. 
Woer vorsutzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesund⸗ 
heit, die Freiheit, das Vigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen 
widerrechtlich verletzt, ist dem anderon zum Ursatze des daraus ont· 
standenen Schadens verpflichtet — 88 827 und 828. 
Schadenersatzpflichtigs ist auch der, weloher gegen ein den Schutz 
eines anderen bezweckendes Gesetz (oder Polizeivorschrift) verstõbt — 
8 823; Beachtung der Polizeivorschrifton bei Benutzung landwirtschaft- 
licher Maschinen. Raume, Vorrichtungen und Gerätsehaften sind vo ein- 
zurichten und zu unterhalten, daß der Beschaftigte gegen Gefahr für 
Leben und Gesundheit soweit geschũtzt ist, als die Natur der Dienst- 
leistung es gestattet 8618. 
Im Prozesse mub ihm bewiesen werden, daß er seine Pflichten ver- 
nachlässigt hat. 
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Prsatze 
des Schadens verpflichtet, den dieser in Ausführung der Verrichtung einem 
dritten widerrechtlich zufügt — 8857. 
EFrũüher mubte dem Dienstherrn ein Verschulden nachgewiesen werden, 
wenn er für seinen Angestellten haften sollte, heute mub er den viel 
schwereren Beweis führen, daß ihn ein Verschulden nicht treffe. 
Der Schaden mub aber bei Ausübung der Verrichtung zugefügt 
sein. Neben dem Herrn haftet auch der MVirtschaftsinspoktor, Werkführer. 
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder dor Körper oder dio 
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sacho beschädigt, so ist
	        

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Witt, L. Lehr- Und Lesebuch Für Ländliche Fortbildungs- Und Winterschulen. Breslau: Hirt, 1903. Print.
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