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Bürgerkunde

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN1820513114
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-23826134
Titel:
Lesebuch für ein- und mehrklassige Schulen
Signatur:
DB-I 51(31,1865)
Bearbeiter*in/Herausgeber*in:
Theel, Friedrich Wilhelm
Erscheinungsort:
Berlin
Verlag:
Verlag von Justus Albert Wohlgemuth
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Lesebücher vor 1871
Erscheinungsjahr:
1865
Ausgabenbezeichnung:
Einunddreißigste Stereotyp-Auflage [Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zweiter Theil
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
I. Himmelskunde
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bürgerkunde
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage
  • Vorwort zur zweiten Auflage
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Teil. Die Rechte und Pflichten Minderjähriger
  • Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen
  • 1. Abschnitt. Das Familienleben
  • 2. Abschnitt. Der Beruf
  • 3. Abschnitt. Die Gemeinde
  • 4. Abschnitt. Der Staat
  • 5. Abschnitt. Das Gerichtswesen
  • Sachregister
  • Literatur
  • Einband

Volltext

82 
Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen. 
Unfall. Zur Verhütung von Unfällen werden den Arbeitern in jedem versiche¬ 
rungspflichtigen Betriebe ganz bestimmte Verhaltungsmaßregeln zur Nachachtung 
durch Anschlag bekannt gegeben. Ein jeder Unfall, der eine Arbeitsunfähigkeit öou 
mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist durch den Betriebsunternehmer 
oder seinen Stellvertreter bin.nen drei Tagen der Ortspolizeibehörde und denr Ge¬ 
nossenschaftsorgane anzuzeigen, die festzustellen haben, welcher Art der Unfall ist, 
welche Ursache dazu vorgelegen hat, wer getötet oder verletzt worden ist, welcher Art 
die Verletzungen sind, wo der Verletzte geblieben ist und welche Personen Entschädi¬ 
gungsansprüche haben. Die Entschädigungen werden von den Sektions- oder Ge- 
nossenschaftsvorstünden (f. u.) festgesetzt, nachdem der Versicherte gehört worden ist. 
Wenn die Bernfsgenossenschaft dem Verletzten eine Rente zugebilligt bat, so wird 
ihm vom Vorstande eine Bescheinigung darüber erteilt, welcher Betrag und bei welcher 
Postanstalt derselbe zu erheben ist. Diese Rente ist nicht pfändbar. 
Statut. Die Berufsgenossenschaften haben eine eigene Vermögensverwaltung. 
Ihre Geschäftsordnung regelt sich nach einem von der Generalversammlung zu be¬ 
schließenden Statut. An der Spitze der Verwaltung stehen ein Vorsitzender, ein 
Schriftführer und mindestens drei Beisitzer (Vorstand). Das Statut kann die Ein- 
teilung der Berufsgenossenschaften iu Sektionen anordnen, deren Vorstände ziemliche 
Selbständigkeit bei Festsetzung von Entschädigungen, bzw. Renten besitzen. Auch 
können Vertrauensmänner als örtliche Genossenschastsorgane eingesetzt werden. 
Bescheid, Berufung und Rekurs. Erfolgt auf Antrag des Versicherungsberech- 
tigten ein ablehnender Bescheid, oder ist der Antragsteller mit der gewährten Ent¬ 
schädigung (Rente) nicht einverstanden, so kann er Berufung beim zuständigen Schieds¬ 
gerichte für Arbeiterversicherung anmelden. Den Vorsitz desselben führt gewöbnlich ein 
öffentlicher Beamter. Ihm zur Seite stehen vier Beisitzer, von denen zwei durch die 
Berufsgenossenschaft, die beiden anderen von den Arbeitern zu wählen sind. Letzteren 
ist für den durch die Verhandlungen entgangenen Arbeitsverdienst und für Reise¬ 
kosten eine Entschädigung zu gewähren. 
Das Reichsverficherungsamt. Haben die unteren Verwaltungsbehörden 
einen Entschädigungsanspruch mit der Begründung abgelehnt, daß der Betrieb rächt 
versicherungspslichtig sei, so steht dem Betroffenen eine Beschwerde beim Reichs¬ 
versicherungsamte in Berlin zu. Diese Beschwerde ist mindestens vier Wochen nach 
dem Eintreffen des ablehnenden Bescheides bei den unteren Verwaltungsbehörden 
einzureichen. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes können beide Parteien 
beim Reichsversicherungsamte Rekurs einlegen. 
Das Reichsversicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus ständigen 
und nichtständigerr Mitgliedern. Ter Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder 
werden aus Vorschlag des Bundesrates vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Aus 
den ständigen Mitgliedern werden vom Kaiser die Direktoren und die Vorsitzenden 
der einzelnen Senate ernarrnt. Die übrigen Beamten des Reichsversicherungs¬ 
amtes ernennt der Reichskanzler. Von den nichtständigen Mitgliedern ernennt sechs 
der Bundesrat und zwar vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber und 
sechs als Vertreter der Versicherten. Die Entscheidungen des Reichsversicherungs¬ 
amtes sind endgültig. In den einzelnen Bundesstaaten können fiir das betreffende 
Bundesgebiet und auf seine Kosten Landesversicherungsämter errichtet werden. 
Das Unfallversicherungsgesetz ist auch aus den gesamten Betrieb der Post-, Tele¬ 
graphen- und Eisenbahnverwaltungen, sowie auf Betriebe der Marine- und Heeres-
	        

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Griep, Max. Bürgerkunde. Leipzig [u.a.]: Teubner, 1908. Print.
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