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Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 (Teil 6)

Bibliografische Daten

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
PPN620685115
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-7228828
Titel:
Lehrbuch der Geschichte für die oberen Klassen höherer Lehranstalten
Autor*in:
Martens, Wilhelm
Erscheinungsort:
Hannover
Verlag:
Manz & Lange
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Ausgabenbezeichnung:
Ausgabe für Anstalten mit zweijährigem Unterricht in der alten Geschichte
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Untertitel:
in drei Teilen

Band

Persistenter Identifier:
PPN620693312
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-7904310
Titel:
Geschichte des Altertums
Signatur:
HEG-II 39(4,10)-1
Autor*in:
Martens, Wilhelm
Bandzählung:
Teil 1
Erscheinungsort:
Hannover
Verlag:
Manz & Lange
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1910
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung

Sonstiges

Titel:
Verzeichnis der Personennamen
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Sonstiges

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Pfeifers Lehrbuch der Geschichte für höhere Lehranstalten : A
  • Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 (Teil 6)
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • I. Zeitalter der Entstehung und Entwicklung der Großmächte. 17. und 18. Jahrhundert
  • II. Das Zeitalter der Revolution
  • III. Die Zeit vom zweiten Pariser Frieden bis zur Gründung des Deutschen Reiches (1815-1871)
  • IV. Die neueste Zeit
  • Werbung
  • Bilder zur Kunstgeschichte der neueren und neuesten Zeit
  • Einband

Volltext

164 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preußisch-deutschen Geschichte. 
und Versammlungsrecht. Die Ausführung dieser Artikel der Ver- 
fassnng ist durch besondere Gesetze und Verordnungen geregelt, zum Teil 
nach Errichtung des Reiches geändert worden. 
Vom Könige. Das Staatsoberhaupt ist der König, die Krone 
ist erblich im Mannesstamme des Königlichen Hauses der Hohenzollern 
nach dem Rechte der Erstgeburt. Der König legt beim Antritt der Re- 
gierung in Gegenwart der beiden Kammern den Eid auf die Verfassung 
ab. Die Person des Königs ist unverletzlich. Dem Könige allein 
steht die vollziehende Gewalt zu, er ernennt und entläßt die Minister, 
besetzt alle Stellen in dem Heere und den übrigen Zweigen des Staats- 
dienstes. Er beruft die Kammern, vertagt sie und schließt ihre 
Sitzungen. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültig- 
feit der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die Verautwort- 
lichkeit übernimmt. 
Vom Landtage. Die verfassungsmäßige Vertretung der Staats- 
bürger ist der Landtag. Er ist aus zwei Kammern zusammengesetzt: 
seit dem Jahre 1855 wird die Erste Kammer das Herrenhaus, die 
Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt. Die gesetz- 
gebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch 
die zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung des Königs und 
beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Zur Auferlegung von 
Steuern, zur Bestreitung von Ausgaben, die nicht bereits durch Gesetz 
festgestellt sind, bedarf es der Zustimmung der Landesvertretung. Sie ist 
berechtigt, Gesetze vorzuschlagen, Petitionen anzunehmen, die 
Verwaltung, insbesondere die Finanzverwaltung zu überwachen. 
Das Herrenhaus besteht aus den volljährigen Prinzen des Kgl. 
Hauses, erblichen Mitgliedern und Mitgliedern auf Lebenszeit, die vom 
Könige unmittelbar berufen oder von ihren Standesgenossen ge- 
wählt und vorgeschlagen (präsentiert), vom Könige aber berufen 
werden. Ein Präsentationsrecht steht zu den Grafen einer Provinz, dem 
alten und befestigten Grundbesitz, den Landesuniversitäten, den technischen 
Hochschulen, den Magistraten mehrerer größerer Städte. 
Das Haus der Abgeordneten besteht aus den 443 (früher 433) 
vom Volke gewählten Vertretern. Die Wahl der Abgeordneten geschieht 
öffentlich, in drei Klassen und mittelbar (indirekt). Die Wähler, genannt 
Urwähler, wählen nur die Wahlmänner, diese die Abgeordneten. 
Urwähler ist jeder selbständige Preuße, der das fünfundzwanzigste Lebens- 
jähr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte genießt und nicht aus 
öffentlichen Mitteln unterstützt wird; zum Abgeordneten ist jeder Preuße 
wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat. (Aktives und 
passives Wahlrecht.) 
Die Abgeordneten werden für die Dauer einer Legislaturperiode 
von fünf Jahren gewählt. Sie erhalten Reisekosten und während der 
Dauer der Sitzungen Diäten (Tagegelder).
	        

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Zitierempfehlung

Pfeifer, Wilhelm, A. Christoph, and P. Dittrich. Die Wichtigsten Begebenheiten Der Neuzeit, Insbesondere Der Preußisch-Deutschen Geschichte Seit 1648. Breslau: Hirt, 1911. Print.
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