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Das Mittelalter (Teil 1)

Bibliografische Daten

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
PPN620766816
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-8016426
Titel:
Lehrbuch der Geschichte für die Prima höherer Lehranstalten
Autor*in:
Wessel, Paul
Erscheinungsort:
Gotha
Verlag:
Perthes
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung

Band

Persistenter Identifier:
PPN620767308
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-8016432
Titel:
Das Mittelalter
Signatur:
HEG-II 41(1,1889)-2,1
Autor*in:
Wessel, Paul
Bandzählung:
Teil 1
Erscheinungsort:
Gotha
Verlag:
Perthes
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1889
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung

Kapitel

Titel:
2. Periode. Bis zum Augsburger Religionsfrieden (bis zur Auflösung der abendländischen Theokratie)
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
I. Die nationale Entwicklung des Abendlandes auf staatlichem Gebiet
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lehrbuch der Geschichte für die Prima höherer Lehranstalten
  • Das Mittelalter (Teil 1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Übersicht des Inhalts
  • Vorgeschichte
  • 1. Periode. Bis zum Untergang der Staufer (bis zur Vollendung der päpstlichen Weltherrschaft)
  • 2. Periode. Bis zum Augsburger Religionsfrieden (bis zur Auflösung der abendländischen Theokratie)
  • I. Die nationale Entwicklung des Abendlandes auf staatlichem Gebiet
  • II. Der Verfall des Papsttums und der Kirche im 14. und 15. Jahrh.
  • III. Erneuerung der universalen Kämpfe und Bestrebungen
  • IV. Die deutsche Reformation
  • Anhang
  • Einband

Volltext

156 
und der Mündung der Weser; von denselben ist der westl. Teil bis zum Dollart 
(Meeresbusen, in den die Ems mündet) in das Schicksal der burgundischen 
Niederlande hineingezogen worden. Von den östlichen Friesen (Ostfriesen) 
zwischen d. Dollart und d. Wesermündung) wurden die um den Jahdebusen 
von den Grafen von Oldenburg unterworfen; das übrige Ostfriesland stand 
im 14. Jahrh. unter einer Anzahl von Häuptlingen, von denen ein Geschlecht 
im 15. Jahrh. die Herrschaft und die erbliche Gerichtsbarkeit an sich brachte. 
Während die reichsunmittelbaren Städte und Ritter außerhalb der Ver- 
fassung des Reiches standen (d. h nicht Reichsstände waren), gewannen die 
territorialen Städte und die niedere Ritterschaft innerhalb der Landschaft als 
Land stände ein feste Stellung: denn zur Erlangung größerer Geldmittel 
durch Steuern waren die Landesherren auf die Bereitwilligkeit der Stände 
(Klerus, Adel, Städte) gewiesen; diese wiederum knüpften an die Steuer- 
bewilligung die Gewährung von Rechten im Inneren; so wurden mit Rat 
und Einwilligung der Landschaft Land rechte und Landesordnungen geschaffen, 
Kriege geführt und Landesteilungen vorgenommen. Die gewonnenen Rechte 
wurden wohl auch in sogen. Freibriefen oder Landesvereinigungen zusammen- 
gefaßt und die Huldigung der Stände (die Verpflichtung zur Unterthanentreue), 
die beim Antritt der Regierung eines Fürsten in gemeinsamer Versammlung 
geleistet wurde, von der Bestätigung jener Freibriefe abhängig gemacht. Aus 
jenem Znsammenwirken der fürstlichen und landständischen Gewalt erwuchs mehr 
und mehr ein selbständiges Staatswesen. Gegen Ende des 15. Jahrh. 
fing man auch an, die Teilung der Territorien, die Quelle unendlichen Zwistes 
und Bruderkrieges, aufzugeben und die Primogenitur als festen Grundsatz 
anzuerkennen. Die Einheitlichkeit der Regierung führte notwendig zur Schaffung , 
kollcgialischer Behörden, die ihren festen Wohnsitz an dem Hofe (Residenz) der 
Fürsten hatten; insbes. bildeten sich Gerichtshöfe, welche die Rechtspflege 
des Mittelalters unter dem Einflüsse des eindringenden römischen Rechts von 
Grund aus umgestalteten (über die Aufnahme des römischen Rechtes vgl. 
Abschn. IV am Schluß). 
2. England. 
Infolge ihrer insularen Abgeschlossenheit blieben die Angelsachsen auch 
nach ihrem Übertritt zum Christentum zunächst außerhalb der feudal-hierarchischen 
Entwickelung, in welche die christlichen Völker des Festlands eingetreten waren. 
Die gewaltige Bedeutung nun der normannischen Eroberung und fr an- 
zösischen Herrschaft liegt darin, daß auch England ein Glied der romanisch- 
germanischen Völkerfamilie wurde, die das Abendland bildete; es ward ein 
ritterlicher Lehnsstaat und von den theokratischen Ideen ergriffen, 
auch hier begann der Kampf der geistlichen und weltlichen Gewalten, auch über 
England suchte das Papsttum seine universale Herrschaft auszudehnen, hat 
aber hier zuerst den nationalen Widerspruch erfahren; gerade im Gegensatz 
zur römischen Hierarchie ist das aus verschiedenen Bestandteilen erwachsende 
englische Volk sich seiner Einheit und Zusammengehörigkeit bewußt geworden 
und hat es seine parlamentarische Monarchie begründet.
	        

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Wessel, Paul. Das Mittelalter. Gotha: Perthes, 1889. Print.
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