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Lesebuch für Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten in Elsaß-Lothringen

Bibliographic data

Monograph

Persistent identifier:
PPN622712438
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-6280128
Title:
Geschichtliches Hülfsbuch für die oberen Klassen der höheren Mädchenschulen
Shelfmark:
HDG-II 123(1,1888)
Author:
Warnecke, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
History textbooks, imperial Germany
Publication year:
1888
Edition title:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Language:
German
Subtitle:
mit besonderer Berücksichtigung der Litteraturgeschichte und Kunstgeschichte ; mit 9 Geschichtskarten

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Ausführlichere Behandlung der Staatengeschichte und der allgemeinen Kulturgeschichte
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Das Altertum
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lesebuch für Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten in Elsaß-Lothringen
  • Binder
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Hauswesen
  • II. Der Handwerker und sein Betrieb
  • A. Der Lehrling
  • B. Der Geselle
  • C. Der Meister
  • D. Vorbilder im Leben und Streben
  • E. Das Handwerk in Geschichte und Kunst
  • F. Werkstatt, Maschinen u. Werkzeuge
  • III. Die verschiedenen Gewerbe
  • A. In Bergmanns Reich
  • B. Stein- und Erdarbeiter
  • C. Holzarbeiter
  • D. Metallarbeiter
  • E. Gewerbe für Bekleidung und Körperpflege
  • F. Nahrungsmittelgewerbe
  • G. Buchgewerbe und chemische Industrie
  • IV. Bürgerkunde
  • A. Volkswirtschaftliches
  • B. Aus dem Verkehrsleben
  • C. Gesetzeskunde
  • Anhang
  • Binder

Full text

\ 
— 369 - 
Nach den Ländern des Weltpostvereins (Höchstgewicht 2 kg) kosten je 50 g 5 
Warenproben müssen frankiert sein und dürfen keinen Kaufwert haben. Die 
Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen und in briefförmigen 
Säckchen oder Kästchen erfolgen, darf aber nur höchstens 30 cm lang, 20 cm breit 
und 10 cm hoch sein. Das Höchstgewicht beträgt 350 g, das Porto bis 250 g ein¬ 
schließlich 10 fff, über 250 g bis 350 g einschließlich 20 fff, ins Ausland je 5 fff 
für 50 g, mindestens aber 10 fff. Die Aufschrift muß den Vermerk „Proben" oder 
„Muster" enthalten. Angaben über Absender, Fabrik- oder Handelszeichen, Nummer, 
Preis, Gewicht, Maß, Herkunft und Natur der Ware sind zulässig. 
3. Postanweisungen. 
Höchstbetrag 800 ^ft. Die Gebühren für den Jnlandsverkehr und nach Luxemburg 
sind auf der Rückseite des entsprechenden Formulars vermerkt. 
Nach Österreich-Ungarn und den deutschen Schutzgebieten betragen sie 10 fff für 
je 20 mindestens aber 20 fff, nach andern Ländern des Weltpostvereins je 20 fff 
für 20 Jt. Postanweisungen an Soldaten und Matrosen kosten bis zu 15 Jt 10 fff. 
Für eine telegraphische Postanweisung sind zu entrichten: die Postanweisungsge¬ 
bühr, die Gebühr für das Telegramm, das Porto und die Einschreibgebühr für die 
Beförderung des Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt, wenn am Aufgabeor 
nicht eine solche ist, das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger, wenn 
die Anweisung nicht mit dem Vermerk „postlagernd" versehen ist. 
4. Einschreibsendungen und Wertbriefe. 
Als Einschreibsendungen können Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waren¬ 
proben, Postnachnahmesendnngen und Pakete ohne Wertangabe befördert werden, 
müssen aber zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Ein. 
schreiben" versehen sein. Außer dem Porto wird eine Einschreibgebühr von 20 fff 
ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
Wertbriefe müssen einen haltbaren Umschlag haben und mindestens zweimal 
mit Petschaft gesiegelt sein. Geldstücke sind in Papier einzuschlagen und innerhalb 
des Briefs so zu befestigen, daß sie ihre Lage während der Beförderung nicht ver¬ 
ändern können. Das Porto beträgt für die 1. Zone (75 km) ohne Unterschied des 
Gewichts 20 fff, unfrankiert 30 fff', über 75 km 40 fff, unfrankiert 50 fff. Die 
Gewichtsgrenze beträgt 250 g. Dazu kommen noch an Versicherungsgebühr 5 fff 
für je 300 Jt, mindestens aber 10 fff. 
5. Po st auftrüge und -Nachnahmesendungen. 
Po st auftrüge sind stets freizumachen. Die Einziehung von Geldbe¬ 
trägen (Höchstbetrag 800 Jt) geschieht gegen eine Entschädigung von 30 fff für 
den Postauftrag; hierzu kommt noch die Postanweisungsgebühr. Zur Einholung 
von Wechselannahmen zahlt man an Gebühr für den Postauftrag 30 fff, für 
den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel, falls derselbe angenommen 
worden ist, außerdem noch 30 fff. 
Bei Nachnahmesendungen ist der Höchstbetrag 800 ist. Sie sind zulässig 
bei Briefen, Postkarten, Drucksachen und Paketen. Man zahlt 1. das gewöhnliche 
Porto (bei Wert- oder Einschreibsendungen auch die Versicherungs- oder Einschreib¬ 
gebühr); 2. eine Vorzeiggebühr von 10 fff; 3. an Vergütung für Übermittlung des 
Betrags an den Absender die entsprechende Postanweisungsgebühr. 
24
	        

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