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Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN657074071
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-4460258
Titel:
Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts
Signatur:
HK-II 109(1,1899)
Autor*in:
Wewer, Johannes
Erscheinungsort:
Wiesbaden
Verlag:
Behrend
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1899
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
in ausführlichen Lebensbildern der Hohenzollern

Kapitel

Titel:
Sechster Abschnitt. Preußens Fall und Wiedererhebung unter den Königen Friedrich Wilhelm II. und Friedrich Wilhelm III.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Erster Abschnitt. Die Stammlande unseres preußischen Vaterlandes bis zum Regierungsantritt der Hohenzollern
  • Zweiter Abschnitt. Brandenburg unter den Hohenzollern bis zum großen Kurfürsten
  • Dritter Abschnitt. Die Gründung des brandenburgisch-preußischen Staates unter Friedrich Wilhelm, dem großen Kurfürsten
  • Vierter Abschnitt. Das Königtum Preußens unter Friedrich I. und Friedrich Wilhelm I. 1688 (1701)-1740
  • Fünfter Abschnitt. Der Weg zur Großmacht unter Friedrich dem Großen
  • Sechster Abschnitt. Preußens Fall und Wiedererhebung unter den Königen Friedrich Wilhelm II. und Friedrich Wilhelm III.
  • Siebenter Abschnitt. Preußen und das deutsche Kaisertum während der Regierung König Friedrich Wilhelms IV. und König Wilhelms I., des deutschen Kaisers
  • Achter Abschnitt. Preußen und das deutsche Kaisertum unter der Regierung Kaiser Friedrichs III. und Kaiser Wilhelms II., unseres erhabenen Herschers
  • Neunter Abschnitt. Rückblicke
  • Werbung
  • Einband

Volltext

— 117 — 
ganzer Seele an der Scholle, die er bebaute. Ein guter Vaterlands¬ 
freund ist aber auch ein mutiger Vaterlandsverteidiger. 
Dasselbe bedeutsame Gesetz sicherte den Unterthanen noch andere 
Vorteile. Die strenge Scheidung zwischen Edelmann, Bürger und 
Bauer wurde durch dasselbe beseitigt. „Jeder Edelmann," hieß es, 
„ist ohne jeden Nachteil seines Standes befugt, bürgerliche Gewerbe 
zu treiben; jeder Bürger und Bauer ist berechtigt, aus dem Bauern¬ 
in den Bürger- und aus dem Bürger- in den Bauernstand zu treten." 
Bürger und Bauer durften in Zukunft ein Rittergut besitzen; denn 
jeder war berechtigt, Grundeigentum zu erwerben und über dasselbe 
frei zu verfügen. An Stelle jedes Zwanges trat so das Recht der 
freien Arbeit. 
Städteordnung. Die Bürger der Städte erhielten durch Erlaß 
vom 19. November 1808 eine neue Städteordnung, wodurch 
sie mehr Anteil an der Verwaltung bekamen. 
Seit dem 30jährigen Kriege war die Selbständigkeit der städtischen Behörden 
tief gesunken. Die Kriegs- und Domänenkammern und die Steuerbehörden hatten 
in die städtische Verwaltung eingegriffen. Im 18. Jahrhundert war noch gar 
die Vorschrift hinzugekommen, die obrigkeitlichen Stellen mit ausgedienten Soldaten 
zu besetzen. Diese betrachteten ihre Stellen nur zu oft als Ruheplätze. Von den 
Bedürfnissen und Geschäften der Stadt hatten sie wenig Verständnis. Einer solchen 
Behörde konnten die Bürger kein Vertrauen entgegenbringen. Darum erlahmte 
aller Eifer und alle Aufopferungsfähigkeit für das allgemeine Wohl. So erklärt 
es sich auch, daß die meisten Städte den Franzosen im Jahre 1806 so wenig 
Widerstand boten. 
Seither unterschied man mittelbare und unmittelbare Städte; jene 
waren von den Gutsherren abhängig. Nach der neuen Städteordnung 
wurden die Städte nach der Zahl der Einwohner in große, mittlere 
und kleine Städte eingeteilt; alle hatten Selbstverwaltung. Der 
Staat führte nur die oberste Aufsicht. Jedem Unbescholtenen, der sich 
in der Stadt häuslich niedergelassen hatte, stand das Bürgerrecht offen. 
Die Bürger wählten aus ihrer Mitte Stadtverordnete, welche die 
Bürgerschaft in allen Angelegenheiten vertreten und die Gemeindelasten 
verteilen mußten. Ihr Amt war ein Ehrenamt. Die Stadtverordneten 
wählten den Magistrat, der die Beschlüsse ausführte. Für die Stelle 
des Oberbürgermeisters kamen drei in Vorschlag, von denen der König 
einen bestätigte. Noch heute bildet diese Städteordnung die Grundlage 
der öffentlichen Ordnung in den preußischen Städten. 
In Dörfern steht dem Gemeindevorsteher der Gemeinderat beratend zur 
Seite. — In Städten wie Dörfern wird die öffentliche Ordnung durch die Polizei 
aufrecht erhalten. Um Streitigkeiten,, zu schlichten, sind Schiedsmänner angestellt, 
welche die streitenden Parteien zn versöhnen suchen. Kirchen- und Schulvorstände 
sorgen für die Bedürfnisse von Kirchen und Schulen, Armenpfleger und Waisen¬ 
räte für die Armen und Verwaisten; die Kranken finden Aufnahme im Kranken¬ 
hause, die arbeitsunfähigen Armen im Armenhause. 
Auch der Bürgerstaud hatte nun neue Veranlassung, mit Lust 
und Liebe für das Gemeinwohl zu sorgen. Durch das uneigennützige 
Zusammenwirken so vieler Kräfte wurde Großes geleistet. Ein neuer 
Geist durchwehte bald das Bürgertum und besähigte es zu den Opfern,
	        

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Lesebuch Für Die Oberklassen Katholischer Volksschulen. Dortmund: Crüwell, 1889. Print.
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