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Die deutsche Stadt im Mittelalter (H. 38)

Bibliografische Daten

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
PPN661921360
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-4646089
Titel:
Quellensammlung für den geschichtlichen Unterricht an höheren Schulen
Autor*in:
Lambeck, Gustav
Rühlmann, Paul
Wilmanns, Ernst
Erscheinungsort:
Leipzig [u.a.]
Verlag:
Teubner
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
PPN665454376
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-4956061
Titel:
Die deutsche Stadt im Mittelalter
Signatur:
HK-II 2(1,14)-38
Autor*in:
Heil, Bernhard
Lambeck, Gustav
Rühlmann, Paul
Wilmanns, Ernst
Bandzählung:
H. 38
Erscheinungsort:
Leipzig [u.a.]
Verlag:
Teubner
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1914
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
A. Der Ursprung der Stadtverfassung
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Quellensammlung für den geschichtlichen Unterricht an höheren Schulen
  • Die deutsche Stadt im Mittelalter (H. 38)
  • Titelseite
  • Werbung
  • Vorwort
  • A. Der Ursprung der Stadtverfassung
  • B. Stadtrechte
  • Inhaltsverzeichnis
  • Werbung
  • Einband

Volltext

16 B. Stadtrechte 
c) verbot der Pfahlbürger und Muntmannen? 
M. G. H., Leges, sectio IV, II, Nr. 196. vom 15. August 1235. 
wir gebieten (in einem Keichslandfrieden), daß in allen Städten, 
unsern eigenen und denen der andern, die Pfahlbürger gänzlich be¬ 
seitigt werden. Ruch die INuntmannen sollen überall durchaus zu existie¬ 
ren aufhören. 
B. Ztadlrechte. 
I. Erster Stadtrecht von Ztrahburg? 
Wiegand, Urkundenbuch der Stadt Straßburg I, 467ff. Aus d. Ende des 12. Ihs. 
1. Gleich andern Städten ist Straßburg mit dem (Ehrenrecht gegründet 
morden, daß jedermann, Fremder wie (Einheimischer, in ihm zu jeder Zeit und 
vor jedem Menschen Frieden habe. — 5. Alle Beamten dieser Stadt unter¬ 
stehen der Gewalt des Bischofs, so daß entweder er selbst oder die, welche er dazu 
bestimmt, sie einsetzen. Denn die höheren werden die Niederen bestellen, 
wie sie ihnen untergeordnet sind. — 7. Die vier Beamten aber, auf denen die 
Regierung der Stabt beruht, wirb der Bischof eigenhändig einsetzen, nämlich 
den Schultheißen, den Burggrafen, den Zöllner und den Münzmeister. — 
vom Schultheißen handeln wir zuerst: 8. Des Schultheißen Hecht 
ist, zwei Vertreter unter sich zu bestellen, die er Richter zu nennen pflegt, so 
ehrbar, daß die Bürger mit Lhre vor ihnen vor Gericht zu stehen vermögen. — 
9. Ebenso steht es dem Schultheißen zu, drei Personen einzusetzen, die man 
Fjeimburgen3 nennt, einen in der innern oder Altstadt und zwei in der äußern, 
und den Wächter des Kerkers, in welchem die Angeklagten verwahrt werden. 
— 10. Der Schultheiß wird richten über Diebstahl, Frevel und Geldschuld 
gegenüber allen Bürgern der Stabt und allen Leuten aus dem Bistum, die 
sie betreten, wenn sie nicht eine vernünftige (Einrede entgegenstellen, außer 
den Ministerialen der Kirche und denjenigen, bie zu ben Hintersassen bes Bi¬ 
schofs gehören unb von ihm selbst beaufsichtigt werben. —11. (Er hat aber 
bie Zwang- unb Straf gemalt, die man Bann nennt, nicht vom Bischof, sondern 
vom Vogt. Denn jene Gewalt, die sich auf Blutvergießen, Hängen, (Enthaup¬ 
ten, verstümmeln u. dgl. erstreckt, je nach Art ber Verfehlungen, bars eine geist¬ 
liche Person roeber haben noch verleihen. Daher leiht, nachdem der Bischof 
den Vogt gesetzt hat, der Kaiser diesem den Bann, d. H. die Blutsgerichtbarkeit 
über die zu verurteilenden solcher Art und alle Strafgeroatt. — 12. Da er 
diese also nur dank der Vogtei besitzt, so ist es gerecht, daß er (öer Vogt) sie 
aus keinem Grunde dem Schultheißen, Zöllner und Münzmeister, welche auch 
immer der Bischof eingesetzt hat, von dem er die Vogtei hat, verweigert. — 
14. Die Gerichtsgewalt der Richter, die der Schultheiß unter sich hat, gilt nicht 
für Diebstahl oder Frevel, sonbern nur für Gelbschulben. — 15. Die (Berichts« 
ftätte ist am Markt neben St. Martin. Daher bars niemand, ber angeklagt ist, 
in das Haus des Schultheißen ober Unterrichters geladen werden, sondern nur 
an die genannte Gerichtsstätte. —17. Das Amt des Gefängniswächters ist es, 
alle seiner Bewachung Anvertrauten sorgfältig zu hüten. — 19. Seine Pflicht 
ist es ferner, die zum (Erhängen verurteilten an den Galgen zu führen, dem 
verurteilten die Augen mit einem Tuch zu verbinden, den Galgen zu errichten, 
die Leiter anzusetzen und den Schuldigen an die Leiter heranzuführen. Dann 
erst wird ihn der Vertreter des Vogtes übernehmen, ihm den Strick um den 
1 D. H. Schützlinge, Klienten. 8 Zum Teil nach Dentzer, S. 41 f. 3 Heim¬ 
burgen sind Vorsteher von Bauernschaften und von städtischen Sondergemeinden, 
die aus ursprünglich selbständigen Bauernschaften hervorgegangen waren.
	        

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Heil, Bernhard et al. Die Deutsche Stadt Im Mittelalter. Leipzig [u.a.]: Teubner, 1914. Print.
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