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Die deutsche Stadt im Mittelalter (H. 38)

Bibliografische Daten

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
PPN661921360
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-4646089
Titel:
Quellensammlung für den geschichtlichen Unterricht an höheren Schulen
Autor*in:
Lambeck, Gustav
Rühlmann, Paul
Wilmanns, Ernst
Erscheinungsort:
Leipzig [u.a.]
Verlag:
Teubner
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
PPN665454376
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-4956061
Titel:
Die deutsche Stadt im Mittelalter
Signatur:
HK-II 2(1,14)-38
Autor*in:
Heil, Bernhard
Lambeck, Gustav
Rühlmann, Paul
Wilmanns, Ernst
Bandzählung:
H. 38
Erscheinungsort:
Leipzig [u.a.]
Verlag:
Teubner
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1914
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Titel:
Inhaltsverzeichnis
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Quellensammlung für den geschichtlichen Unterricht an höheren Schulen
  • Die deutsche Stadt im Mittelalter (H. 38)
  • Titelseite
  • Werbung
  • Vorwort
  • A. Der Ursprung der Stadtverfassung
  • B. Stadtrechte
  • Inhaltsverzeichnis
  • Werbung
  • Einband

Volltext

Inhaltsverzeichnis. 
A. Der Ursprung der Stadtverfassung. Seite 
1. Das Stadtgericht 2 
1. Die Übertragung der Gerichtsbarkeit auf geistliche Stadtherren, a) Verleihung des 
letzten Drittels der Bann- und Zolleinkünfte und der Gerichtsbarkeit in Worms an, den 
Bischof, b) Übertragung der Gerichtsbarkeit auf den Bischof von Straßburg. c) Über¬ 
tragung aller staatlichen Rechte in Passau auf die Kirche. — 2. Gerichtsstand der Bürger 
von Straßburg vor dem Stadtgericht. — 3. ctus der Schöffenordnung von Andernach. 
II. Befreiung öer Bürger von hofrechtlichen und anderen Abgaben .... 4 
a) Befreiung der Bürger der Stadt Speyer vom Buteil und sonstigen Abgaben, b) ver¬ 
bot des Sterbfalls in Worms durch Heinrich V. c) Das weichbildrecht von Bremen. 
III. Die Stadt als Burg 6 
a) Burgenbau in Sachsen, b) Pflicht und Recht öer Fürsten, ihre Städte zu befestigen. 
IV. Markt und Kaufleute 7 
1. Die Ausbildung des Marktrechts, a) Markt in (Eichstätt, b) Markt in Magdeburg, 
c) Markt in fjalberstadt. d) Reichsurteil über die Marktgerichtsbarkeit. — 2. Kaufleute 
und Handel, a) Privileg für die Kaufleute von Magdeburg, b) Zollfreiheit für Worms, 
c) Der Rheinzoll in Koblenz, d) Die Mainzölle, e) Verkehrsfreiheit auf den Reichsstraßen. 
V. tTieberlaffungsformen 11 
1. Die Bodenleihe nach Stadtrecht (CErbleihe). — 2. Gründung einer städtischen Nieder¬ 
lassung. a) Gründung der Stadt Radolfzell, b) Verleihung des Weichbildrechts an Bocholt, 
c) Königliche (Erlaubnis zur Anlage von weichbilden. 
VI. Maßnahmen gegen die wachsende Selbständigkeit der Städte 13 
1. Der Kampf um den Rat. a) Reichsurteil über die (Einsetzung des Rates und über die 
Almende in Straßburg. b) verbot der städtischen Körperschaften, c) Der Streit um den 
Rat in worms. — 2. verbot des Ungelds. — 3. Andre Maßregeln des Reichs gegen die 
Städte, a) Auslieferung fremder Untertanen in (Oppenheim; Aufhebung des ersten rhei¬ 
nischen Städtebunds, b) Aus dem Privileg zugunsten der Fürsten, c) verbot der Pfahl¬ 
bürger und muntmannen. 
B. Stadtrechte. 
I. (Erstes Stadtrecht von Straßburg 16 
II. Zweites Stadtrecht von Straßburg 18 
C. Das mittelalterliche Städtewesen zur Seit seiner Blüte. 
I. Die Stadtverwaltung 19 
1. Der Rat. Richtung zwischen Rat und Bürgerschaft zu Frankfurt. — 2. Die Bürger¬ 
schaft. Lid bet öer Aufnahme in die Bürgerschaft von Köln.— 3. Der Stadtschreiber. Ver¬ 
ordnung über Öen Staötschreiber in Augsburg. — 4. Stäötifche Steuern, a) Das Recht, 
Ungelö in Speyer zu erheben, b) (Erhebung des 20. Pfennigs in Köln und Selbstein¬ 
schätzung der Bürger. 
II. Der Handel 22 
1. Die Münze: Preisnotierungen, a) Kaiserliches Münzprivileg für Speyer, b) Kurs¬ 
und Preisnotierungen Ulman Stromers zu Nürnberg. — 2. Regelung des Marktverkehrs, 
a) Landshuter Markt- und Gewerbeordnung, b) verbot des Dortmunder Rates, feilgebo¬ 
tene Nahrungsmittel zu betasten. — 3. Maklerordnung in Köln. 
III. Handwerk und Zünfte 25 
1. Die ältesten Zunftordnungen, a) (Einsetzung einer Fifchhänölerzunft in Worms, b) Be¬ 
stätigung der Schuhmacherzunft in Würzburg, c) Stiftung der Bruderschaft öer Bettziechen- 
roeber in Köln. — 2. Beschränkung von Gewerben unö Auflösung von Innungen, a) Zahl 
öer Webstühle unö öer Lehrlinge in öer Leinenweberei, b) Aufhebung öer Fleischerinnung 
in Köln. — 3. Aufsicht öes Rates. Verhältnis öer Gtlöen zu öen ftäötifchen Behöröen in 
Münster. — 4. tErinkstubenorönung. Stubenordnung des Schuhmacherhandwerks in Stra߬ 
burg. — 5. Pässe und Lehrverträge, a) paß für einen wandernden Schustergefeiten in 
Wismar, b) Lehrvertrag eines Glaserlehrlings in Hamburg. 
IV. Beziehungen der Städte zu den Stadtherrn und Nachbarn 29 
1. Steuerverzeichnis der Reichsstädte. — 2. verpfänöung unö verkauf von Städten, a) Ver¬ 
pfändung der Reichsstadt Oppenheim, b) verkauf der Staöt Hameln. — 3. Berufung ati 
einen (Dbeihof. — 4. Steuern an den Lanöesherrn. — 5. Fehden.
	        

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Heil, Bernhard et al. Die Deutsche Stadt Im Mittelalter. Leipzig [u.a.]: Teubner, 1914. Print.
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