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Die deutsche Stadt im Mittelalter (H. 38)

Bibliografische Daten

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
PPN661921360
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-4646089
Titel:
Quellensammlung für den geschichtlichen Unterricht an höheren Schulen
Autor*in:
Lambeck, Gustav
Rühlmann, Paul
Wilmanns, Ernst
Erscheinungsort:
Leipzig [u.a.]
Verlag:
Teubner
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
PPN665454376
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-4956061
Titel:
Die deutsche Stadt im Mittelalter
Signatur:
HK-II 2(1,14)-38
Autor*in:
Heil, Bernhard
Lambeck, Gustav
Rühlmann, Paul
Wilmanns, Ernst
Bandzählung:
H. 38
Erscheinungsort:
Leipzig [u.a.]
Verlag:
Teubner
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1914
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
A. Der Ursprung der Stadtverfassung
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Quellensammlung für den geschichtlichen Unterricht an höheren Schulen
  • Die deutsche Stadt im Mittelalter (H. 38)
  • Titelseite
  • Werbung
  • Vorwort
  • A. Der Ursprung der Stadtverfassung
  • B. Stadtrechte
  • Inhaltsverzeichnis
  • Werbung
  • binder

Volltext

A. Der Ursprung der ätadtverfassung. 
I. Dar Stadtgericht. 
J. Die Übertragung der Gerichtsbarkeit auf geistliche Stadtherren. 
a) Verleihung des letzten Drittels der Bann- und Zolleinkünfte 
und der Gerichtsbarkeit in der Stadt IDorms an den Bischof. 
Monumenta Qermaniae Historica: Diplomata Ottonis II, 199. vom Jahre 979. 
(Dtto, von Gottes Gnaden Kaiser. Mir überlassen der heiligen 
Kirche zu IDorms durch ein kaiserliches Privileg zu dauerndem Besitze 
alles, was unser gleichnamiger Hesse (Dtto1 von unsrer Seite in Worms 
innerhalb der Stadt und in der Vorstadt an Bann- und Solleinkünften2 
bisher besessen hat. Denn durch Verleihung unsrer Vorgänger hat 
dieselbe Kirche an Zöllen und Banneinkünften bis auf unsre Zeit nur 
zwei Drittel des ganzen (Ertrages innegehabt, während das letzte Drit¬ 
tel, wie allen vornehmen jenes Landes bekannt ist, unserm Fiskus 
vorbehalten war? IDir übertragen nun alles, was an Banneinkünften 
und Zöllen im Umkreis der Neu- und Altstadt seither der genannten 
Kirche nicht zugehörig, sondern unsrer Nutzung anheimgegeben war, von 
uns auf dieselbe Kirche, so daß Hildebold 4 und seine Nachfolger gleich 
den Vorstehern der übrigen Kirchen, in Mainz und Köln, zu vollem Rechte 
sämtliche Erträgnisse jedes Handels, an Zöllen nämlich und Bannein¬ 
künften, besitzen werden, die aus der Stadt selbst oder der Vorstadt oder 
dem Bezirk des anstoßenden Dorfes eingehen. Und feine (Berichtsperson 
soll in der vorgenannten Stadt künftighin irgendwelche Machtbefugnis 
ausüben, außer der Person, welche der würdige (Dberhirte als Vogt5 an 
ihre Spitze gestellt hat. 
b) Übertragung der Gerichtsbarkeit auf den Bischof 
von Straßburg. 
M. G. H. D. O. II, 267. vom 6. Januar 982. 
(Dtto, von G. G. Kaiser. Wir befehlen, daß künftighin, wie unsre 
Vorgänger bestimmt haben, kein Herzog, Graf, Stellvertreter des Grafen 
1 (Ein Sohn des Herzogs Konrad des Roten und der Liutgard, der Schwe¬ 
ster (Dttos II. (Er war u.a. auch Graf im tDormsgau und bezog als solcher ein 
Drittel der Zölle und Gerichtsbußen. 
2 Unter Banneinkünften sind die Gefälle zu verstehen, die der Graf als 
Inhaber der Gerichts- und Polizeigewalt zu beanspruchen hat. „Bann" bedeutet 
obrigkeitliche Zwangsgewalt oder das Recht, unter Strafandrohung zu gebieten 
und zu verbieten. Siehe Schroeder, Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl., S. 112 f. 
3 Gemeint ist das Drittel, welches dem Reffen des Kaisers fräst seines 
Grafenamtes zustand. $iir seinen Verlust, eine Folge dieser Urkunde, wurde er 
anderweitig entschädigt. Siehe Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur, 
2. Aufl. I, S. 228ff. 4 Damals Bischof von IDorms. 
5 (Ein Vogt (advocatus) mußte im Auftrag des Bischofs die hohe Gerichts¬ 
barkeit ausüben, weil nach kirchlicher Anschauung ein Bischof den Blutbann 
nicht besitzen durfte.
	        

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Heil, Bernhard et al. Die Deutsche Stadt Im Mittelalter. Leipzig [u.a.]: Teubner, 1914. Print.
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