GEI-Digital Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • Rotate to the left
  • Rotate to the right
  • Reset image to default view
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

[Teil 2] (T. 2)

Bibliographic data

Multivolume work

Persistent identifier:
PPN667985794
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-5063680
Title:
Bilder aus der deutschen Kulturgeschichte
Author:
Richter, Albert
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Brandstetter
Document type:
Multivolume work
Collection:
History textbooks, imperial Germany
Publication year:
1882
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
PPN669689815
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-5110338
Title:
[Teil 2]
Shelfmark:
I 35-843
Author:
Richter, Albert
Volume count:
T. 2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Brandstetter
Document type:
Volume
Collection:
History textbooks, imperial Germany
Publication year:
1882
Edition title:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Language:
German

Chapter

Title:
[Inhalt]
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Zollwesen im Mittelalter
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bilder aus der deutschen Kulturgeschichte
  • [Teil 2] (T. 2)
  • Binder
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis des zweiten Bandes
  • Verzeichnis der im zweiten Bande enthaltenen Holzschnitte
  • [Inhalt]
  • 5. Kleinhandel und Märkte im Mittelalter
  • 7. Zollwesen im Mittelalter
  • 9. Deutscher Handel am Ausgang des Mittelalters
  • 11. Einrichtungen mittelalterlicher Universitäten
  • 15. Frauenbildung im Mittelalter
  • 20. Schulwesen im Reformationszeitalter
  • 22. Die Meistersänger
  • 25. Die Landsknechte
  • 26. Nürnbergs Kunstleben gegen Ausgang des Mittelalters
  • 27. Deutsche Kunst im 16. Jahrhundert
  • 34. Die ältesten deutschen Zeitungen
  • 41. Studentenleben im 16. und 17. Jahrhundert
  • 45. Die Hexenprozesse
  • 50. Verfassungszustände des ehemaligen römisch-deutschen Kaiserreichs
  • 57. Familienleben im 18. Jahrhundert
  • 59. Kulturzustände am Anfang des 19. Jahrhunderts
  • Binder

Full text

Zollwesen im Mittelalter. 43 
Handen war, auf den Uferstrecken durch Menschen oder Tiere fortziehen zu 
lassen, was auf allen Flüssen bei der Bergfahrt notwendig war. Das Thor¬ 
geld war ein Durchgangszoll bei Wasserklausen und Wasserthoren, die zur 
Befestigung der Städte und Burgen an vorbei- oder durchfließenden Flüssen 
oft errichtet wurden. Ein Thorgeld wurde auch zu Lande erhoben, und 
ebenso konnte das Brückengeld zu Lande und zu Wasser verlangt werden. 
Schiffe, welche unter der Brücke hindurchfahren, bestimmt ein Kapitnlare, zahlen 
keinen Zoll, nur wo der Durchlaß der Brücke für das Schiff geöffnet werden 
muß, ist die Abgabe zu entrichten. Übrigens baute man, wie aus Verboten 
einzelner Kapitulare hervorgeht, um Zölle unter dem Scheine des Rechtes von 
den Frachtzügen erheben zu können, Brücken auf offenem Felde oder über 
Wasser, die Wagen und Wanderern kein Hindernis entgegen stellten. Als 
einen neuen und ungesetzlichen Zoll bezeichnet ein Kapitulare von 805 das 
Erheben von Abgaben an Stellen, wo man den Fluß durch ein Seil ge¬ 
sperrt hatte. Dieses Seilspannen ward noch in späteren Jahrhunderten 
angewendet, um Schiffen einen Zoll abzupressen. Für Abnutzung der 
Straße erhob man ein Wagengeld, ferner gab es ein Lastengeld, dessen 
Größe sich nach der Größe der Last richtete; man unterschied Tier- uud 
Menschenlasten; auch ein Viehzoll ward erhoben. Durch eine bestimmte 
Abgabe erkaufte sich der Reisende das Recht, sein schadhaftes Fahrzeug 
(Deichfelu, Ruderstangen n. dgl.) aus dem nächsten Walde ausbessern zu 
dürfen, fein Roß in dem am Wege liegenden Felde sich fatt freffen zn 
lafsen und zur Stillung des eigenen Hungers üon den Baumfrüchten eine 
bestimmte Anzahl zu nehmen, von Nüssen z. B. einen Handschuh voll. 
Marktzoll wurde erhoben, wenn eine Ware behufs des Wiederverkaufs 
aus einer Hand in die andere überging. Wer für eigenen Bedarf einkaufte, 
zahlte keinen Zoll. Der Marktzoll war an den Grundherrn des Markt¬ 
platzes zu entrichten, und seine Höhe war gewöhnlich in der Marktver¬ 
leihungsurkunde gesetzlich festgestellt. Dafür hatte der Grundherr des Marktes 
oder der, welcher an Königs Statt dort richtete, die Verpflichtung, den 
Marktfrieden innerhalb der festgesetzten Marktzeit und bestimmter räumlicher 
Grenzen aufrecht zu erhalten. 
Hatten die Merowinger uud die ersten Karolinger das Zollrecht als ein 
Königsrecht behauptet und es nur durch eine aus Vorsicht und Sparsamkeit 
ausgeübte Verleihung an Stifter und Klöster schwächen lassen, so konnte 
dagegen unter der Regierung ber letzten Karolinger nicht verhindert werden, 
daß auch auf diesem Gebiete der später ausgebildete Begriff der Landes¬ 
herrlichkeit sich schon mit Erfolg geltend machte, daß mehr durch Mißbrauch 
und Raub als durch Verleihung und Recht überall ein besonderes Zoll¬ 
recht noch neben dem königlichen oder dem vom Könige übertragenen aus¬ 
geübt wurde. 
Die dadurch entstandene unerträgliche Bedrückung des Handels hatte 
zur Folge, daß die weltlichen und geistlichen landbesitzenden Herren des 
Gebietes, das damals in Bezug aus Handelsbetrieb das bedeutendste in
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

URN:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Richter, Albert. [Teil 2]. Leipzig: Brandstetter, 1882. Print.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment