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Welt- und Staatskunde

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN669832235
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-5140940
Titel:
Welt- und Staatskunde
Signatur:
HK-II 44(2,10)
Autor*in:
Engelhardt, Georg
Erscheinungsort:
Berlin
Verlag:
Mittler
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1910
Ausgabenbezeichnung:
2., verb. u. verm. Aufl., 4. - 6. Tsd. [Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
V. Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und Preußischen Staates und die Parteien
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
4. Die Verwaltung des Preußischen Staates
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Welt- und Staatskunde
  • binder
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Die Entwicklungsgeschichte der Erde
  • II. Die Vorgeschichte der Menschheit
  • III. Die Entwicklung der Kulturnationen
  • IV. Deutsche Verfassungs- und Kulturgeschichte
  • 3. Das Mittelalter
  • 5. Untergang des ,,heiligen römischen Reiches deutscher Nation" und Neugründung des Reiches
  • V. Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und Preußischen Staates und die Parteien
  • 1. Die Verfassung des Deutschen Reiches
  • 4. Die Verwaltung des Preußischen Staates
  • binder

Volltext

212 V. Verfassung und Verwaltung und die Parteien. 
besondere Gerichtsbarkeit. Verfahren und Verfassung sind durch 
die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. 12. 98 neu geregelt. 
Militärgerichte sind: 
1. das Standgericht für die niedere Gerichtsbarkeit, 
2. das Kriegsgericht für die höhere Gerichtsbarkeit, 
3. das Oberkriegsgericht für Berufungen, 
4. das Reichsmilitärgericht für. Revisionen. 
3. Das Justizministerium. 
Das Justizministerium ist die oberste Instanz für die Justiz¬ 
verwaltung,- eine Einwirkung auf die Rechtsprechung steht ihm jedoch 
nicht zu. Es führt die Oberaufsicht über alle Gerichte und entscheidet 
über Disziplin und Geschäftsbetrieb, ordnet auch die Personalien und 
das Anstellungswesen der Richter; außerdem führt es die Aufsicht 
über die Verwaltung der Eerichtsgrundstücke und der meisten Ge¬ 
fängnisse. 
Während früher Rechtspflege und Verwaltung in der Hand 
derselben Personen und Behörden lagen, sind sie jetzt streng ge¬ 
schieden. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs 
durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes 
unterworfene Richter ausgeübt. Die Urteile werden im Namen 
des Königs ausgefertigt und vollstreckt. 
Die ordentlichen Gerichte sind zuständig für alle bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, soweit sie nicht vor die Ver¬ 
waltungsgerichte gehören und durch Reichsgesetz nicht besondere 
Gerichte bestellt oder zugelassen sind. 
Ihrer Zuständigkeit nach gliedern sich die Gerichte in 
1. Amtsgerichte, 
2. Landgerichte (je 10—12 Amtsgerichte umfassend), 
3. Oberlandesgerichte (in jeder Provinz eins, in Hessen-Nassau und 
in der Rheinprovinz zwei; das Oberlandesgericht Berlin führt 
seinen historischen Namen Kammergericht), 
4. das Reichsgericht zu Leipzig. 
A. Zivilsachen (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten). 
Das Amtsgericht, mit einem Einzelrichter besetzt, entscheidet 
in erster Instanz über vermögensrechtliche Ansprüche bis zum Betrage 
von 300 Mark, über Mi et-, Pacht- und Gesindestreitigkeiten, über 
Streitfälle, die Viehmängel, Wildschaden, Alimente betreffen, und 
solche zwischen Reisenden, Fuhrleuten und Wirten, Handwerkern, über 
Grundbuch-, Vormundschafts- und Entmündigungssachen, im all¬ 
gemeinen über Fälle, die ein schleuniges Verfahren bedingen, oder 
besondere Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erfordern.
	        

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Engelhardt, Georg. Welt- Und Staatskunde. Berlin: Mittler, 1910. Print.
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