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Das Mittelalter (Band 2)

Bibliografische Daten

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
PPN672741172
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-5375685
Titel:
Die Weltgeschichte in Lebensbildern und Darstellungen
Autor*in:
Hoffmann, Ernst
Erscheinungsort:
Mainz
Verlag:
Kirchheim
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1883
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
für Schule und Haus

Band

Persistenter Identifier:
PPN672743116
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-5378886
Titel:
Das Mittelalter
Signatur:
27/81
Autor*in:
Hoffmann, Ernst
Bandzählung:
Band 2
Erscheinungsort:
Mainz
Verlag:
Kirchheim
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1884
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
geschichtliche Bilder und Darstellungen ; für Schule und Haus

Kapitel

Titel:
II. Die christliche Zeit A. Von der Geburt Christi bis zur Entdeckung Amerikas
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Weltgeschichte in Lebensbildern und Darstellungen
  • Das Mittelalter (Band 2)
  • Einband
  • Titelseite
  • Titelseite
  • II. Die christliche Zeit A. Von der Geburt Christi bis zur Entdeckung Amerikas
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einband

Volltext

Die Vehmgerichte. 247 
Westfalen war und blieb der Mittelpunkt aller Vehmgerichte. In 
Westfalen nur durften Freischöffen aufgenommen oder wissend 
gemacht werden, und man konnte von allen Freistühlen an einen 
der Hauptfreistühle Arnsberg oder Dortmund appellieren. 
Das Versahreu war folgendes: Nach erfolgter Anklage ließ 
der Richter durch die Schöffen entscheiden, ob der Fall vor das 
geheime Gericht gehöre. War dies festgestellt, so geschah die 
Vorladung, und zwar schriftlich; der Frohubote des Freistuhles 
oder zwei Freischöffen besorgten die Vorladung. War der Wohn¬ 
ort des zu Ladeudeu unbekannt, so wurden vier schriftliche La¬ 
dungen ausgefertigt, und je eine an vier Orten des Landes, wo 
man den Aufenthalt vermutete, auf Kreuzwegen gegen Osten, 
Westen, Süden und Norden aufgesteckt. War Vorsicht bei der 
Ladung nötig, so konnte die Ladung anch bei Nacht geschehen 
uud an die Thore des Schlosses oder der Stadt, wo der Ange¬ 
klagte hauste, gesteckt werden. 
Erschien der Angeklagte nicht, so wurde er für schuldig 
gehalten und verurteilt, wenn der Kläger seine Klage mit sechs 
Eideshelfern erhärten konnte; diese aber dursten nur aus den 
Freischöffen genommen werden. Stellte sich der Angeklagte, und 
räumte er das Verbrechen ein, so erfolgte die Strafe. Längnete 
er, so wnrde er Zum Eide zugelassen; zu diesem waren aber, 
wenn der Kläger mit zwei oder darans mit 14 Eideshelfern da¬ 
gegen schwur, 2J Eideshelser erforderlich, und in diesem Falle 
wurde er für durchaus unschuldig erklärt und sofort losgesprochen. 
Die Verurteilung hieß Vervehmnng. Trafen Freischöffen (wenig¬ 
stens drei) einen solchen Vervehmten, so hängten sie ihn an den 
nächsten Baum und steckten ein Messer neben ihn, zum Zeichen, 
daß er von der Vehme gestraft sei. Dieselbe Strafe wurde gleich 
vollzogen, wenn drei oder mehrere Genossen des Vehmgerichts 
einen todeswürdigen Verbrecher auf der That ertappten. 
So lange diese Gerichte ihren Wirkungskreis auf Herstellung 
der Ruhe, auf Bestrafung von Laudfriedensbruch, Straßenraub und 
andere große Verbrechen beschränkten, gegen welche die gewöhnlichen 
Gerichte nicht so kräftig einschreiten konnten, waren sie in jener ver¬ 
wirrten Zeit sehr nützlich und ebenso geachtet als gefürchtet; als sie 
aber diese Greuze überschritten, wurden sie verhaßt. Deswegen erhob 
man seit der Mitte des 15. Jahrhunderts säst überall Widerspruch 
gegen dieselben; nud als das Gerichtswesen geordnet und ver¬ 
bessert wurde, hörten sie ganz auf. 
Es sind viele Irrtümer über diese Gerichte verbreitet wor¬ 
den. — Die Schöffen erkannten einander an geheimen Zeichen, 
weil ihnen daran gelegen war, auch fern von ihren Wohnsitzen
	        

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Hoffmann, Ernst. Das Mittelalter. Mainz: Kirchheim, 1884. Print.
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