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Grundriss der römischen Altertümer

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN679985794
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-5492208
Titel:
Grundriss der römischen Altertümer
Signatur:
01/NB 9300 K92(2)
Autor*in:
Krieg, Cornelius
Erscheinungsort:
Freiburg im Breisgau [u.a.]
Verlag:
Herder
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1882
Ausgabenbezeichnung:
2., völlig umgearb. und verm. Aufl. [Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
mit einem Überblick über die römische Litteraturgeschichte ; ein Lehrbuch für Studierende der oberen Gymnasialklassen und für Lehramtskandidaten

Kapitel

Titel:
Erster Teil. Die öffentlichen oder Staatsaltertümer
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Dritter Abschnitt. Rechts- und Gerichtswesen
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
I. Die Rechte der Staatseinwohner
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriss der römischen Altertümer
  • Einband
  • Deckblatt
  • Frontispiz
  • Titelseite
  • Vorrede zur zweiten Auflage
  • Inhalt
  • Verzeichnis der Illustrationen
  • Einleitung
  • Fig. 10. Der einthorige Titusbogen
  • Fig. 11. Der dreithorige Konstantinsbogen
  • Erster Teil. Die öffentlichen oder Staatsaltertümer
  • Erster Abschnitt. Die Staatsverfassung
  • Zweiter Abschnitt. Die Staatsverwaltung
  • Dritter Abschnitt. Rechts- und Gerichtswesen
  • I. Die Rechte der Staatseinwohner
  • II. Unterschiede der Staatsbewohner
  • Vierter Abschnitt. Die Kriegsaltertümer
  • Fünfter Abschnitt. Das Religionswesen. (Gottesdienstliche oder Sakralaltertümer.)
  • Zweiter Teil. Privataltertümer
  • I. Das häusliche oder Familienleben
  • II. Das öffentlich-gesellige Leben
  • Anhang
  • I. Die Dichtkunst
  • II. Die Prosalitteratur
  • Personen- und Sach-Register
  • Das alte Rom
  • Einband

Volltext

48. Begriff von Caput. Einteilung der Staatseinwohner. 
103 
führer, Liktoren, Boten, Ausrufer etc. (Cie. Yerr. 2, 10) und die 
cohors praetoria. Die Statthalter der kaiserlichen Provinzen waren 
in ihrer Macht beschränkt, denn der Kaiser behielt selbst das 
imperium proconsulare; jene waren deswegen nur pro praetore 
(legati Augusti) und statt der Quästoren hatten eigene kaiserliche 
procuratores die Finanzverwaltung (fiscus) der kaiserlichen Pro¬ 
vinzen. 
Prokuratoren hiefsen jedoch auch Statthalter kleinerer Provinzen. (So 
war Pontius Pilatus Prokurator, Landpfleger, von Judäa, mit prokonsulari¬ 
schem imperium, 'procurator cum iure glaäii; wir treffen auch Prokuratoren 
von Rätien, Vindelizien, Corsica u. a.). Andere allgemeine Namen für Statt¬ 
halter sind praeses (und praeses provinciae), praefectus (so immer praefectus 
Aegypti Tac. hist. 2, 74) und seit Konstantin rector und corrector. 
Anmerkung. Ein grofses Unglück für die Provinzen waren in der Regel 
die Genossenschaften der Steuerpächter (societates publicanorum) und der 
Bankiers (negotiatorum), beide Klassen aus dem Ritterstande; erstere plün¬ 
derten die Provinzialen aus, letztere gaben Geld gegen enorme Zinsen. Und 
nicht selten sogen die Statthalter, mit jenen gemeinsames Spiel machend, das 
Land aus, wie Verres Sizilien. Viel gelinder und geordneter als zur Zeit der 
Republik gestaltete sich die Provinzverwaltung unter den Kaisern. 
Dritter Abschnitt. 
Rechts- und Gerichtswesen. 
I. Die Rechte der Staatseinicohner. 
§ 48. Begriff von Caput. Einteilung der Staatseinwohner. 
1. In dem ersten Abschnitte, wo wir die Staatsverfassung be¬ 
handelt haben, ist bereits ein Stück des römischen Staatsrechtes, 
(ius publicum) zur Darstellung gelangt, nämlich die Rechte, 
welche die Behörden gegenüber den Unterthanen ausüben. Man 
nennt alle jene Rechte auch ius publicum im engeren Sinne, 
wozu übrigens noch die Rechte der priesterlichen Beamten (im 
fünften Abschnitt) kommen. — Wir haben nun weiter zu zeigen, 
welche Rechte der Unterthan gegenüber dem Staatsganzen (bezw. 
den Behörden) einnimmt; dies bildet die politische, d.i. öffentlich- 
rechtliche Stellung des Bürgers; sodann welches die Stellung der 
I nterthanen zu einander ist (Civil- und Privatrecht, ius privatum). 
Demnach haben wir den Staatsunterthanen nach dieser doppelten 
(öffentlich- und privatrechtlichen) Beziehung zu betrachten. 
2. Die Rechte und Pflichten eines Bewohners des römischen 
Staates sind bedingt von dem Mafse, in welchem er Anteil hat
	        

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Krieg, Cornelius. Grundriss Der Römischen Altertümer. Freiburg im Breisgau [u.a.]: Herder, 1882. Print.
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