GEI-Digital Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • Rotate to the left
  • Rotate to the right
  • Reset image to default view
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Atlas von Deutschland

Bibliographic data

Monograph

Persistent identifier:
PPN740130129
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-9921006
Title:
Atlas von Deutschland
Shelfmark:
GI-II 52(1,1886)
Author:
Lange, Henry
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Westermann
Document type:
Monograph
Collection:
Geography atlases
Publication year:
1886
Edition title:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Language:
German

Map

Title:
Provinz Rheinlande, Das Siebengebirge
Document type:
Monograph
Structure type:
Map

Contents

Table of contents

  • Atlas von Deutschland
  • Title page
  • Inhalt
  • Deutsches Reich. Politische Übersichtskarte
  • Deutsches Reich. Physikalische Übersichtskarte
  • Provinz Ostpreussen, Umgegend v. Königsberg
  • Provinz Westpreussen, Danzig und Umgegend
  • Provinz Brandenburg, Umgegend von Berlin
  • Provinz Pommern, Die Odermündung Swine, Umgegend von Stettin
  • Provinz Posen
  • Provinz Schlesien, Gegend zwischen Gleiwitz-Beuthen und Myslowitz
  • Provinz Sachsen. Anhalt., Der Brocken und Umgegend
  • Prov. Schleswig-Holstein. Mecklenburg. Freie Städte
  • Prov. Hannover. Grossh. Oldenburg
  • Provinz Westfalen. Fürstentümer Lippe und Waldeck
  • Provinz Hessen-Nassau. Grossh. Hessen. Fürstentum Waldeck., Niederwald-Bingen, Kassel-Wilhelmshöhe, Der Kreis Rinteln, Frankfurt und Umgegend
  • Provinz Rheinlande, Das Siebengebirge
  • Bayern, Bayerische Pfalz, München und Umgegend
  • Königreich Sachsen
  • Württemberg, Stuttgart und Umgegend
  • Grossh. Baden, Gegend zwischen Karlsruhe-Rastatt-Baden und Wildbad
  • Herzogtum Braunschweig
  • Thüringische Staaten
  • Elsass-Lothringen, Umgegend v. Strassburg
  • Deutsche Schutzgebiete in Afrika und Deutsch-Neu-Guinea, Oberguinea und Kamerun, Deutsch Südwest Afrika, Kaiser Wilhelms Land und Bismarck Archipel, Deutsch Ost Afrika
  • Deutsche Schutzgebiete in der Südsee, Samoa od. Schiffer Inseln, Die Marshall-Inseln
  • Binder

Full text

— 
Nach einiger Zeit wurden beide, Uurz und Vogt, vor das 
Schoöffengericht geladen. Dieses setzte sich zusammmen aus einem Anus 
richter als dem Vorsitzenden und zwei angesehenen Bürgern der Stadt, 
denen das Ehrenamt eines Schöffen übertragen wurde. Nach Er— 
öffnung der Hauptverhandlung trug der Vorsitzende das Sachverhaältnis 
vor und forderte den Beschuldigten Vogt auf, sich hierüber zu erklären. 
Vogt suchte seine Äußerung ganz harmlos hinzustellen. Ein Zeuge, 
der ebenfalls vernommen wurde, bestätigte jedoch alle Angaben des 
Kurz. Auch das Kirchenvorstandsmitglied wurde verhört, und es er— 
gab sich, daß sein Verkehr mit Meister Kurz gar keinen Einfluß auf 
die Vergebung der Arbeit gehabt hatte. Das Schöffengericht zog 
sich zur Beratung zurück. Dann verkündete der Amtsrichter da— 
Urteil. Vogt wurde zu einer Geldstrafe von 50 Mk. und zur Cragung 
der Kosten in Höhe von 26,50 Mk. verurteilt. Wären die Parteien 
durch Rechtsanwälte vertreten gewesen, so würde der Kostenbetrag 
nicht unerheblich höher gewesen sein. 
Vogt war wütend; doch einsichtige Freunde rieten ihm, keine 
weiteren Schritte in der Angelegenheit zu sun. Außer neuem Arger 
werde er nur noch größere Geldkosten haben. Darum sah er von 
einer Berufung an das Landgericht ab. Es dauerte aber lange Zeit, 
ehe er sich mit Kurz versöhnte und einsah, wie gut es gewesen wäre, 
wenn er seine Zunge besser im Zaume gehalten hãtie. Erich Walter. 
169. Wie entsteht in Braunschweig ein Landesgeseh? 
In doppelter Beziehung geht die Gesetzgebung des Herzog⸗ 
tums von der Landesregierung aus: alle Gesetzesvorlagen haben 
ihren Ursprung bei ihr, wenn auch Anregungen, Anträge und 
Wünsche von anderer Seite gekommen sein mögen, und dann 
erfolgt nach Abschluß aller zum Gesetzeserlaß erforderlichen 
sonstigen Vorbereitungen die Verkündigung der Gesetze 
durch den Landesfürsten. 
Während kein Reichsgesetz ohne die übereinstimmende Ent— 
schließung des Bundesrats, also der verbündeten Regierungen, und 
des Reichstages ergehen kann, unterscheidet die Landesverfassung 
zwei verschiedene Gruppen von Gesetzen: bei der einen ist die Zu— 
stimmung, bei der andern nur die gutachtliche Qußeruüng 
des Landtages erforderlich. Was zur Landesverfassung gehört, 
also das Landesgrundgeseß und alle damit zeitlich oder inhaltlich 
in näherem Zusammenhänge stehenden Gefetze und organischen 
Einrichtungen sind so bedeutsam, daß beide Stellen zusammen⸗ 
stimmen müssen, um Erläuterungen, Ergänzungen oder Ände— 
rungen dazu in gesetzlichen Wegen zu geben. Auch auf dem Ge— 
biete des Landes-Finanz- und Sieuerwesens ist ein einseitiges 
gesetzgeberisches Vorgehen der Landesregierung ausgeschlossen; es 
kann aber außerhalb des Bereichs der Verfassungsvorschriften in 
276
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

URN:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Heinemann, Hermann, and Edmund Oppermann. Zum Tagewerk. Braunschweig: Appelhans, 1910. Print.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment