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Die politische Geographie (Theil 3)

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN751713023
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-10085376
Titel:
Grundriß der allgemeinen Geschichte für gelehrte Schulen
Signatur:
HDG-I 56(1,1848)
Autor*in:
Beitelrock, Johann Michael
Erscheinungsort:
Dil[l]ingen
Verlag:
Friedrich
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Geschichtsschulbücher vor 1871
Erscheinungsjahr:
1848
Umfang:
[6] Bl., 488 S.
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
ein frei bearbeiteter Auszug aus des Verfassers größerm Werke

Kapitel

Titel:
Dritter Theil. Neuere und neuste Geschichte oder von dem Ende des Mittelalters bis auf unsere Zeit
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Erste Periode. Von dem Ende des Mittelalters bis zum Abschlusse des westphaelischen Friedens oder von 1500 bis 1648 nach Christi Geburt
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lehrbuch der Geographie
  • Die politische Geographie (Theil 3)
  • Einband
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Inhalt
  • Dritter Teil. Die politische Geographie
  • Allgemeiner Theil der politischen Geographie
  • Besonderer Theil der politischen Geographie
  • Erste Abtheilung. Das christliche Staatensystem
  • Zweite Abtheilung. Das muhamedanische Staatensystem
  • Dritte Abtheilung. Das buddhaistische Staatensystem
  • Vierte Abtheilung. Die Völker und Staaten, welche keinem der drei Staatensysteme angehören
  • Taf. I
  • Taf. II
  • Taf. III
  • Werbung
  • Einband

Volltext

402 . 
Ihm steht das Recht der Zusammenberufung der Landstände zu, welche minde¬ 
stens alle 2 Jahre versammelt werden sollen. In Berlin gibt es ein eigenes 
Departement für die Angelegenheiten des Fürstenthums, das unter der unmit¬ 
telbaren Leikuitg des Chefs des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten 
steht. Der König von Preußen ist als Fürst von Neuschatel seit 1815 dem 
Schweizerbunde beigetreteu- Daher bildet Neuschatel einen Kanton der Schweiz 
rmd ist in allen politischen Dingen dem Staatsrecht des helvetischen Bundes 
unterworfen. Demokratische Verfassung in beit kleinen Kantonen. 
Hier übt die Landsgemeinde, d. h. alle Bürger des Kautons, die höchste Gewalt 
unmittelbar atls. Auch Wallis und Graubündten bilden mehrere einzelne 
Förderativstaaten von'demokratischer Form. Juden aristokratischen Kan lo¬ 
ti e n, zu denen die meisten größern gehören, ist ein höchster Rath an der Spitze 
der Verwaltung. Die selbstständigen und unabhängigen Kantone stehen in einem 
engen Bündniß zur Behauptung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit 
gegen jeden fremden Angriff und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung 
im Innern. Dieser Bund ist die schweizerische Eidgenossenschaft, 
deren immerwährende Neutralität und Unverletzbarkeit ihres Gebiets von den 
europäischen Großmächten anerkannt worden ist- 
8. Das V erhält n iß der Kirche zum Sta at. I- In den re¬ 
for mirten Kantonen werden die bischöflichen Rechte von der Regierung 
durch einen Kirchenrath ausgeübt, der aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern 
besteht- Allgemeine Synoden dienen zur Besprechung über kirchliche Angelegen? 
heilen. 1!. Die Katholiken sind in 6 Bisthümer getheilt; Basel, dessen 
Bischof zu Solothurn ist, (Luzern, Solothurn, Zug, Bern, Aargau, Thur¬ 
gau, Basel), Chur (Graubündten, die Urkantone, Appenzell A- R-, St. 
Gallen), Lausanne (Waadt, Freiburg, Neuschatel, Genf), Sitten 
(Wallis), die Erzdiöcese Mailand und das Bislhuni Como theilen^sich in 
Tessin. 114 Klöster, worunter 18 im K- Freiburg. 
§. 330. 
Die Verwaltung. 
A• Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Eidgenos¬ 
senschaft leitet die Tagsatzung, d- i. die gemeinschaftliche Versammlung 
der Abgeordneten der einzelnen Kantone. Auf ihr führt abwechselnd der Landammünn 
(Präsident) einer der drei Vororte den Vorsitz. Jeder Kanton hat nur eine 
Stimme. Ist die Tagsatzung nicht versammelt, so leitet der jedesmalige Vorort die 
gemeinschaftlichen Bundesaugelegenheiten. Der.Tagsatzung steht zu, Krieg zu 
erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Handelsverträge mit aus¬ 
wärtigen Staaten zu errichten, Gesandte zu ernennen und für innere und äußere 
Sicherheit alle erforderlichen Maßregeln zu treffen. Für wichtige Angelegen¬ 
heiten sind ^4 der Kantonsstimmen erforderlich. — Die Verwaltung N e u- 
schatels geht von dem Staatsrathe aus, der in Neuschatel. seinen Sitz 
hat und in die 4 Departements des Innern, der Finanzen, der Justiz und Polizei 
und der Militärsachen zerfällt. 
8. Die Ausgaben der Eidgenossenschaft als Staat betragen etwas über 
200,000 Rthlr- Jeder Kanton hat seine besondere Vcrwaltungskosten, die 
meist durch indirekte Abgaben gedeckt -werden. 
C. Die Kriegsmacht der Eidgenossenschaft belauft sich auf 67,500 
Mann, die in 2 Aufgebote eingetheilt ist- Dieses Bundesheer bleibt im Frie¬ 
den bei seinem bürgerlichen Berufe- Im Fall der Noth ist eine Landwehr 
von 200,000 Mann bestimmt, das Bundesheer zu ergänzen und zu unter¬ 
stützen.
	        

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Lesebuch Nebst Fachkundlichen Anhängen Für Fortbildungs-, Fach- Und Gewerbeschulen. Leipzig: Hahn, 1913. Print.
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