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Abriß der Geographie zum Gebrauche für Schüler höherer Lehranstalten

Bibliographic data

Monograph

Persistent identifier:
PPN775924512
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-11805474
Title:
Abriß der Geographie zum Gebrauche für Schüler höherer Lehranstalten
Shelfmark:
GDG-I 29(3,1861)
Author:
Klöden, Gustav Adolph von
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Charisius
Document type:
Monograph
Collection:
Geography textbooks, pre-1871
Publication year:
1861
Edition title:
3., neu bearb. Aufl. [Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staaten Europas
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Königreich Preußen
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Abriß der Geographie zum Gebrauche für Schüler höherer Lehranstalten
  • Binder
  • Title page
  • [Widmung]
  • Vorrede zur zweiten Auflage
  • Vorwort zur dritten Auflage
  • Inhalt
  • Erster Abschnitt
  • Zweiter Abschnitt
  • Australien
  • Afrika
  • Asien
  • Amerika
  • Uebersicht des Flächen-Inhalts und der Bewohnerzahl der außereuropäischen Erdtheile
  • Dritter Abschnitt
  • Vierter Abschnitt. Die Staaten Europas
  • Einleitung
  • Königreich Preußen
  • Kaiserthum Oesterreich
  • Die deutschen Bundesstaaten
  • Die Schweiz oder Helvetien
  • Königreich Dänemark
  • Königreich der Niederlande
  • Königreich Belgien
  • Kaiserreich Frankreich
  • Die verein. Königreiche Großbritannien und Irland
  • Die Königreiche Schweden und Norwegen
  • Das Kaiserreich Rußland
  • Königreich Spanien
  • Königreich Portugal
  • Das Königreich Italien
  • Die Ionische Republik
  • Königreich Griechenland
  • Das Fürstenthum Montenegro oder Zernagora
  • Das europäisch-türkische oder osmanische Reich
  • Register
  • Advertising
  • Binder

Full text

230 
Europa. 
§ 504. Königreich Preußen. 
Der preußische Staat liegt zwischen 49° und nahe 56° nördl. Br., 23£° 
und 40^° östl. Länge. Er besteht aus zwei getrennten Haupttheilen: der östliche 
größere Theil (über 4 des Ganzen) gehört dem germanischen Tieflande an, und 
liegt nördlich von den Gebirgen des Harzes, dem Erz- und Riesengebirge, welche 
aber selbst nur zum Theil dazu gehören. Nach der See zu erhebt sich das Land, 
und bildet einen Damm gegen diese, der nach Osten an Breite zunimmt (s. § 437), 
von den großen Strömen durchfurcht wird, und zahlreiche Seen enthält. Im 
Ganzen wird er von weiten, wellenförmigen Ebenen gebildet und ist reichlich be¬ 
wässert. Daher sind Ackerbau und Viehzucht hier heimisch; auch Bergbau und Küsten¬ 
handel sind durch die angrenzenden Gebirge und Meere bedingt. Anders verhält 
es sich mit dem kleineren westlichen Theile, den Rheinflrovinzen (etwa i, aber 
doppelt so stark bevölkert), zu beiden Seiten des unteren Rheinlaufes liegend, 
welche großentheils zum rheinischen Gebirgslande gehören, und vom Rhein durch¬ 
flossen werden. Hier herrscht im Allgemeinen Fabrikwesen und Handel, die hier 
reger sind, als im Osten. Etwa i von ganz Preußen ist Bergland. 
Der Staat ist in 8 Provinzen getheilt: 1) Preußen, die größte. 2) Posen. 
3) Brandenburg. 4) Pommern. 5) Sachsen. 6) Schlesien. 7) Westfalen, die 
kleinste. 8) Rheinland. Dazu kommt das Fürstenthum Hohenzollern, 
21.15 OiM. und das Jade-Gebiet, ^O>M. — 3, 4, 5, 6 haben etwa die 
Hälfte aller Bewohner. Die dichteste Bevölkerung findet sich im Norden von 
Köln, nämlich über 10.000 auf der Q.M.; die schwächste im Norden der Netze 
(Regierungsbezirk Cöslin), wo 1000 ans die Q.M. kommen. 
§ 505. An der Spitze des Staates steht der König. Seit 1823 sind 
Provinzial stände eingeführt, deren Wahl vom Besitz des Grundeigenthums 
abhängt, und die ein gesetzmäßiges Organ der Provinzen für Beschwerden, An¬ 
träge u. s. w. sind. Zur Besorgung der Geschäfte hat der König geheime Kabinets¬ 
rät he. Im Jahre 1848 ist eine Constitution gegeben; danach werden zwei 
Kammern, Herrenhaus und Haus der Abgeordneten, berufen, welche im ganzen 
Lande gewählt werden und von denen neue Gesetze genehmigt werden müssen. 
Die höchste berathende Behörde ist der Staatsrath; erste eigentliche ver¬ 
waltende Behörde das Staats Ministerium. — An der Spitze der Verwaltung 
der Provinzen stehen die Oberpräsidenten, und die eigentliche unmittelbare 
Administration haben die Regierungen, deren 26 sind, und die in mehreren 
Abtheilungen (für das Innere, Kirchen- und Schulwesen, Steuern, Domänen und 
Forsten) zerfallen. Die Regierungsbezirke, welche von denselben verwaltet 
werden, zerfallen in Kreise, deren es 336 gibt, und diese in Stadt- und Land¬ 
communen. An der Spitze des Kreises steht ein Landrath, und diesem zur 
Seite stehen die Kreis stände, aus allen Gutsbesitzern, Depntirten der Städte 
und einigen Bauern bestehend. Jede Landcommune hat einen Schulzen mit 
2 Schöppen. — Außer den Regierungen, unabhängig von ihnen, befindet sich in 
jeder Provinz ein Provinzialsteuerdirektor, der unter dem Finanzministe¬ 
rium steht. 
Das stehende Heer ist in 8 Armeekorps und das Gardekorps getheilt, jedes 
aus 2 Divisionen bestehend, die sich aus den ihnen angewiesenen Bezirken (den 
8 Provinzen) ergänzen; nur das Garde-Armeekorps erhält Rekruten aus allen 
Provinzen. 
Die Kriegsstärke des Heeres beträgt 226.000 Mann Infanterie, 48.000 Mann 
Cavallerie, 23.000 Mann Artillerie, 4.000 Pioniere, 30.000 Trainsoldaten, Summa 
331.000 Mann; in den Festungen 157.000 Mann, und 50.000 Mann Ersatz¬ 
truppen. Einschließlich des zweiten Aufgebots der Landwehr im Ganzen 530.000 
Mann. Die Friedensstärke beträgt 129.500 Mann.
	        

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Klöden, Gustav Adolph von. Abriß Der Geographie Zum Gebrauche Für Schüler Höherer Lehranstalten. Berlin: Charisius, 1861. Print.
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