GEI-Digital Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
  • Nach links rotieren
  • Nach rechts rotieren
  • Neuladen in Standardansicht
  • enterFullscreen
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Berufs- und Bürgerkunde

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN785816259
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-12766235
Titel:
Das Obererzgebirge
Signatur:
HC-II 47(2,00)
Autor*in:
Grohmann, Max (25.12.1861-15.10.1925)
Erscheinungsort:
Annaberg
Verlag:
Graser
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Geschichtsschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1900
Ausgabenbezeichnung:
2., veränd. u. erw. Aufl. [Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
heimatkundliche Geschichtsbilder für Haus und Schule

Kapitel

Titel:
Das Obererzgebirge
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Berufs- und Bürgerkunde
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Die Familie
  • Der Beruf
  • Die Gemeinde
  • Das Wesen der Versicherung
  • Der Staat als Versicherer
  • Die Einteilung der Versicherung
  • Die staatliche Aufsicht über die gewerbliche Arbeit
  • Die staatliche Aufsicht über die Versicherung
  • Staatliche Einrichtungen zur Förderung des Handels
  • Staatliche Einrichtungen über die Rechtspflege
  • Rechtsgrundlagen
  • Förderungen durch das Recht
  • Die natürliche und die juristische Person
  • Allgemeine Lehrgrundregeln für die Feuerversicherungs-Antrags-Beurteilung
  • Das Versicherungs-Schild
  • Die Prämienzahlung. Prämienquittung
  • Der Eingang von Anträgen
  • Winke aus Geschäftspraxis und Technik für die General-Agentur-Verwaltung der Feuerversicherungs-Abteilung
  • Der Lehrling und seine Fortbildung
  • Aus der Geschichte der Feuer-Versicherung
  • Die Transport-Versicherung
  • Unsere Verfassung
  • Deutschland und seine Kolonien
  • Einband

Volltext

25 
10. Beförderung von Personen und Gütern, Holzfällungsbetriebe 
und 
11. Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, wenn 
sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, 
das über den Umfang des Kleinbetriebes hinausgeht. 
Selbstversicherung steht Unternehmern und Binnenlotsen zu, sofern 
sie nicht mehr als 3000 J6 Jahresverdienst haben oder wenn sie 
höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen. 
Durch Ortsftatut kann diese Selbstversicherungs-Möglichkeit erweitert 
werden. 
Träger der Lersicherung. 
Träger der Versicherung sind die Berufsgenossenschaften. Diese 
werden aus Betrieben mit gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen 
nach örtlichen Bezirken gebildet. Sie beruhen auf Gegenseitigkeit. 
Reich, Bundesstaat oder Gemeinde ist Träger der Versicherung, wenn 
der Betrieb auf eigene Rechnung geht (Baggerei, Flößerei, Fährbetrieb, 
Post, Eisenbahn, Heer, Marine). 
Aufbringung der Mittel. 
§ 731. Die Berufsgenossenschaften haben die Mittel für ihre 
Aufwendungen durch Mitgliederbeiträge aufzubringen, die den Bedarf 
des abgelaufenen Geschäftsjahres decken. 
§ 732. Die Mitgliederbeiträge werden nach dem Entgelt, den 
die Versicherten in den Betrieben verdient haben, mindestens aber nach 
dem Ortslohn für Erwachsene über 21 Jahre sowie nach dem Ge¬ 
fahrentarif jährlich eingelegt. 
Auszahlung durch die Post. 
§ 726. Die Genossenschaft zahlt die Entschädigung auf An¬ 
weisung des Genossenschaftsvorstandes durch die Post, und zwar durch 
die Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt. — Die Zahl¬ 
stelle wird ihm vom Vorstande mitgeteilt. — Verzieht der Empfänger, so 
kann er bei dem Vorstande oder bei der Postanstalt des alten Wohn¬ 
orts beantragen, daß die Zahlung an die Postanstalt des neuen 
Wohnorts überwiesen wird. 
Leistungen. 
Werden in einem versicherungspflichtigen Betriebe versicherte Per¬ 
sonen verletzt, ohne daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben, 
so ist für die ersten 13 Wochen Krankenhilfe zu gewähren. Diese wird 
a) von der Krankenkasse geleistet. 
§ 573. Ist der Verletzte auf Grund der Reichsversicherungs¬ 
ordnung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse versichert, so sind 
ihm mindestens die Regelleistungen der Krankenkassen zu gewähren. 
Dabei beträgt jedoch das Krankengeld vom Beginn der fünften Woche 
nach dem Unfall bis zum Ablauf der dreizehnten Woche mindestens 
zwei Drittel des maßgebenden Grundlohns. — Erhält ein Versicherter
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zu Werk und aktuellem Bild.

Monografie

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF Manifest Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer OPAC

Kapitel

PDF RIS

Bild

PDF ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Monografie

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Kapitel

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

URN:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

Heiling, August, and Hermann Liersch. Berufs- Und Bürgerkunde. Leipzig: Thalacker & Schöffer, 1912. Print.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment